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Das Inkasso in Luxemburg beginnt mit einer rechtlichen und finanziellen Prüfung des Schuldners, seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, seines Sitzes oder Wohnsitzes, der Lage seiner Vermögenswerte, laufender Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren, eines möglichen Insolvenzverfahrens und der Stärke der vorhandenen Beweise. Diese Prüfung zeigt, ob die Forderung durch gütliche Verhandlungen, eine Zahlungsaufforderung, ein Verfahren vor dem Friedensgericht, ein Verfahren vor dem Bezirksgericht, eine Sicherungsmaßnahme, Zwangsvollstreckung oder Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren verfolgt werden sollte.
Vor gerichtlichen Schritten sollte geprüft werden, ob über den Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist dies der Fall, ändert sich die Strategie: Der Gläubiger verfolgt die Forderung nicht mehr vorrangig durch ein gewöhnliches Einzelverfahren, sondern meldet seine Forderung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts an, damit sie im Gesamtverfahren geprüft wird.
Setzt der Schuldner seine Tätigkeit fort, verfügt er über erkennbare Vermögenswerte und besteht kein Verfahren, das die Zahlung blockiert oder erschwert, ist in vielen Fällen zunächst eine gütliche Beitreibung sinnvoll. Diese Phase dient dazu, die tatsächliche Zahlungsbereitschaft des Schuldners festzustellen, ein schriftliches Schuldanerkenntnis zu erhalten, einen Zahlungsplan zu vereinbaren, eine Geschäftsbeziehung zu erhalten und den Fall für ein späteres Gerichtsverfahren vorzubereiten.
Die gütliche Beitreibung beruht auf nachweisbarer Kommunikation mit dem Schuldner: Mahnungen, Schreiben, telefonische Gespräche, Zahlungsvorschläge, Ratenzahlungsvereinbarungen, Rückgabe von Waren oder eine andere Lösung, die zu den Unterlagen des Falls passt. Ziel ist nicht informeller Druck, sondern eine klare Stellungnahme des Schuldners und die Sicherung von Beweisen, die vor luxemburgischen Gerichten verwendet werden können.
Die Zahlungsaufforderung kann per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Sie sollte die Forderung, ihre Grundlage, den Betrag, die genaue Verpflichtung des Schuldners, die letzte Zahlungsfrist und das vorgesehene gerichtliche Vorgehen bei ausbleibender Zahlung angeben. Ist die Forderung durch eine Bürgschaft gesichert, muss die Zahlungsaufforderung auch an den Bürgen gerichtet werden.
Bei Handelsgeschäften kann der Gläubiger außerdem Verzugszinsen, eine Pauschale von 40 Euro für Beitreibungskosten und, soweit begründet, einen angemessenen Ersatz der darüber hinausgehenden Beitreibungskosten verlangen. Führt die gütliche Phase weder zur Zahlung noch zu einer belastbaren Vereinbarung, muss der Gläubiger das gerichtliche Vorgehen nach Forderungshöhe, Lage des Schuldners und Grad der Bestreitung auswählen.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte muss der Gläubiger die anwendbare Verjährungsfrist prüfen. Nach luxemburgischem Recht beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche 30 Jahre. Handelsrechtliche Verpflichtungen zwischen Kaufleuten oder zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten verjähren grundsätzlich in 10 Jahren, wenn keine kürzere Sonderfrist gilt. Die Parteien können zwingende Verjährungsregeln nicht frei durch eine einfache Vertragsklausel ausschließen. Das Gericht berücksichtigt die Folgen der Verjährung nur, wenn der Schuldner diese Einrede erhebt.
Die Verjährung kann durch Anerkennung der Schuld unterbrochen werden. Wichtig sind insbesondere ein schriftliches Schuldanerkenntnis, ein klares Zahlungsversprechen oder ein Verhalten des Schuldners, das die Forderung des Gläubigers eindeutig bestätigt. Auch die Zustellung eines bedingten Zahlungsbefehls oder einer bedingten vorläufigen Zahlungsanordnung unterbricht die Verjährung und lässt Zinsen zulasten des Schuldners laufen. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Das luxemburgische Recht sieht die gerichtliche Forderungsbeitreibung auf mehreren Wegen vor: durch eine Klage im Hauptsacheverfahren, durch einen Zahlungsbefehl für bestimmte Forderungen bis einschließlich 15.000 Euro, durch eine vorläufige Zahlungsanordnung oder ein Eilverfahren für bestimmte Forderungen über 15.000 Euro sowie durch Zwangsvollstreckung nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels.
Die zuständige Gerichtsbarkeit richtet sich vor allem nach dem Hauptbetrag der Forderung und nach der Art des Anspruchs. Zinsen werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Schwelle nicht berücksichtigt. Forderungen bis einschließlich 15.000 Euro fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Friedensgerichts am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Forderungen über 15.000 Euro fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, insbesondere wenn der Gläubiger eine vorläufige Zahlungsanordnung, ein Eilverfahren oder eine Klage in der Hauptsache einleitet.
Ist der Streit komplex, ernsthaft bestritten oder für ein beschleunigtes Verfahren nicht geeignet, kann der Gläubiger eine Klage in der Hauptsache erheben. Dieses Verfahren beginnt mit einer dem Schuldner zugestellten Klageschrift. Darin müssen die Parteien, die rechtliche Grundlage der Forderung, der verlangte Betrag, die Beweismittel und die Anträge an das Gericht klar angegeben werden. Nach der Zustellung wird der Fall vor das zuständige Gericht gebracht, das die weiteren Verfahrensschritte organisiert.
Ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, muss der Beklagte innerhalb der anwendbaren Frist nach Zustellung der Klageschrift einen Anwalt bestellen. In bestimmten Handelssachen vor dem Bezirksgericht können die Regeln zur anwaltlichen Vertretung je nach Verfahrensart, Art der Anrufung und Charakter des Rechtsstreits unterschiedlich sein.
Der Austausch von Anträgen, Einwendungen und Unterlagen erfolgt nach den anwendbaren Verfahrensregeln. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, werden Schriftsätze und Beweismittel grundsätzlich über ihre Vertreter ausgetauscht und dem Gericht in der vorgeschriebenen Form übermittelt. Nach Bestellung des Anwalts des Beklagten muss die Vertretung der Gegenseite mitgeteilt werden, damit das Verfahren ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.
Vor Abschluss der Vorbereitung müssen die Parteien ihre Anträge, Verteidigungsmittel, Beweise und abschließenden Erklärungen vorlegen. Nicht ordnungsgemäß vorgebrachte Mittel oder Unterlagen können vom Gericht unberücksichtigt bleiben. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage der wirksam in die Akte eingebrachten Anträge, Einwendungen und Beweise.
Auf Antrag des Beklagten kann ein ausländischer Kläger in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verpflichtet werden, Sicherheit für Kosten und Schäden zu leisten, die entstehen könnten, wenn die Klage abgewiesen wird. Diese Sicherheit ist nicht geschuldet, wenn luxemburgisches Recht, europäisches Recht oder ein anwendbares internationales Abkommen eine Befreiung vorsieht.
Nach Austausch der Schriftsätze und Unterlagen organisiert der Gerichtspräsident den weiteren Ablauf. Die Sache kann zur mündlichen Verhandlung angesetzt oder einem Richter zur Verfahrensleitung zugewiesen werden. Fristen werden schrittweise unter Berücksichtigung der Art des Streits, seiner Dringlichkeit, seiner Komplexität, des Umfangs der Unterlagen und der Stellungnahmen der Parteien festgelegt.
Ist die Vorbereitung abgeschlossen, stellt der Richter fest, dass die Sache entscheidungsreif ist, und verweist sie zur Verhandlung oder Entscheidung. Das Gericht prüft anschließend die Argumente der Parteien, die Einwendungen des Schuldners, die vorgelegten Beweise sowie Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten und Auslagen.
Für Verfahren mit einem Streitwert von höchstens 100.000 Euro, an denen nur ein Kläger und ein Beklagter beteiligt sind, kann eine vereinfachte Vorbereitung der Sache vorgesehen sein. Diese Regel ersetzt nicht die Zuständigkeitsgrenze von 15.000 Euro, sondern betrifft nur die Art und Weise, wie bestimmte Verfahren vor der Entscheidung vorbereitet werden.
Spätestens acht Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung können die Anwälte der Parteien verpflichtet sein, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie die Sache verhandeln wollen. Ist die Sache entscheidungsreif und eine mündliche Erörterung nicht erforderlich, kann das Gericht nach den anwendbaren Verfahrensregeln auf Grundlage der Akte entscheiden.
Nach Prüfung der Akte erlässt das Gericht eine Entscheidung. Ihre Vollstreckbarkeit hängt von Art, Inhalt, Zustellung und den anwendbaren Rechtsmittelfristen ab. Für die gerichtliche Forderungsbeitreibung ist daher zwischen dem Datum der Entscheidung, ihrer Zustellung, den Rechtsmitteln des Schuldners und dem Zeitpunkt zu unterscheiden, ab dem der Gläubiger tatsächlich die Zwangsvollstreckung einleiten kann.
Entscheidungen des Friedensgerichts können unter den anwendbaren Voraussetzungen vor dem Bezirksgericht angefochten werden. Die Frist beträgt grundsätzlich 40 Tage ab Zustellung der Entscheidung. Entscheidungen des Bezirksgerichts können nach den Verfahrensregeln vor dem zuständigen Rechtsmittelgericht überprüft werden. Bei bestimmten Eilverfahren, insbesondere bei vorläufigen Zahlungsentscheidungen, kann die Entscheidung innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung angefochten werden; wurde sie in Abwesenheit erlassen, kann innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Im Rechtsmittelverfahren ist anwaltliche Vertretung maßgeblich, wenn das Verfahren dies verlangt. Die Einlegung eines Rechtsmittels kann die Vollstreckung je nach Art der Entscheidung und des Rechtsmittels beeinflussen. Nach Prüfung des Rechtsmittels erlässt das Rechtsmittelgericht eine Entscheidung, die den weiteren Verlauf des Falls und gegebenenfalls die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner bestimmt.
Der Zahlungsbefehl ist für vertragliche Geldforderungen bis einschließlich 15.000 Euro anwendbar, wenn der Vertrag oder die vorhandenen Unterlagen den Betrag der Forderung klar bestimmbar machen. Zinsen werden bei der Berechnung dieser Schwelle nicht berücksichtigt. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen fallen nicht unter dieses Verfahren, da sie von den Arbeitsgerichten behandelt werden.
Zur Einleitung dieses Verfahrens richtet der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Friedensgericht am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden, die Bestehen, Höhe und Begründetheit der Forderung belegen. Dazu können Vertrag, Bestellung, Rechnung, Mahnung, Abrechnung, Zahlungsaufforderung oder Schuldanerkenntnis gehören.
Erscheint der Antrag begründet, erlässt der Friedensrichter einen bedingten Zahlungsbefehl. Die Zustellung dieses Zahlungsbefehls an den Schuldner unterbricht die Verjährung und lässt Zinsen zulasten des Schuldners laufen. Erscheint der Antrag nicht begründet, weist der Richter ihn zurück; dies hindert den Gläubiger nicht daran, später Klage zu erheben.
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls kann der Schuldner zahlen oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts Einspruch einlegen. Der Einspruch verhindert, dass der Zahlungsbefehl ohne weitere Prüfung vollstreckbar wird. In diesem Fall kann der Gläubiger oder der Schuldner beantragen, dass die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung geladen werden, damit das Gericht die Begründetheit der Forderung prüft.
Ist der Einspruch begründet, wird der bedingte Zahlungsbefehl aufgehoben. Ist der Einspruch teilweise begründet, kann der Richter den Schuldner zur Zahlung des als begründet anerkannten Teils verurteilen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, verurteilt der Richter den Schuldner zur Zahlung, und die Entscheidung kann als Grundlage für die Vollstreckung verwendet werden.
Zahlt der Schuldner nicht und legt er innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, muss der Gläubiger innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls beantragen, dass dieser vollstreckbar gemacht wird. Nach Ablauf dieser Frist wird der bedingte Zahlungsbefehl gegenstandslos; will der Gläubiger erneut gegen den Schuldner vorgehen, muss er das Verfahren neu einleiten.
Bei Forderungen über 15.000 Euro kann der Gläubiger eine vorläufige Zahlungsanordnung beantragen, wenn der Schuldner in Luxemburg seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antrag wird einseitig beim Präsidenten des örtlich zuständigen Bezirksgerichts gestellt. Er ist im Original und mit vier Abschriften einzureichen, in einer klar bezeichneten Akte vorzulegen und muss Angaben zu Gläubiger und Schuldner enthalten, insbesondere Namen, Anschrift, Rechtsform und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertreter.
Dem Antrag sind Belege beizufügen, die das Bestehen, die Höhe und die Begründetheit der Forderung nachweisen: Vertrag, Bestellung, Rechnung, Mahnung, Abrechnung, Zahlungsaufforderung, Schriftwechsel oder Schuldanerkenntnis. Zinsen werden bei der Bestimmung der Schwelle von 15.000 Euro nicht berücksichtigt. Geht der Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner an unterschiedlichen Anschriften vor, ist für jeden Schuldner ein eigener Antrag einzureichen.
Erscheint der Antrag begründet, erlässt der Präsident des Bezirksgerichts eine bedingte vorläufige Zahlungsanordnung und ordnet an, dass der Schuldner den geforderten Betrag zahlt. Die Zustellung dieser Anordnung unterbricht die Verjährung und lässt Zinsen zulasten des Schuldners laufen. Erscheint der Antrag nicht ausreichend begründet, wird er zurückgewiesen. In diesem Fall kann der Gläubiger, sofern die Voraussetzungen vorliegen, ein Eilverfahren auf vorläufige Zahlung einleiten.
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der bedingten vorläufigen Zahlungsanordnung kann der Schuldner zahlen oder bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Einspruch einlegen. Im Einspruch muss angegeben werden, aus welchen Gründen der Schuldner die Forderung oder ihre Höhe bestreitet; unterstützende Unterlagen sind beizufügen. Wird der Einspruch eingelegt, bevor die Anordnung vollstreckbar gemacht wurde, hemmt er die Vollstreckung der bedingten Anordnung.
Legt der Schuldner Einspruch ein, werden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung geladen, in der die Begründetheit der Forderung erörtert wird. Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich nach den Verfahrensregeln vertreten lassen. Der Gerichtspräsident kann die Sache zur Verhandlung annehmen, auf einen späteren Termin verlegen oder streichen, wenn der Streit keinen Gegenstand mehr hat. Auch wenn das Verfahren mündlich geführt wird, ist es für den Gläubiger sinnvoll, eine schriftliche Abrechnung, die Belege und eine kurze Darstellung seiner Argumente vorzulegen.
Am Verkündungstag erlässt der Gerichtspräsident eine begründete Entscheidung. Ist der Einspruch begründet, wird die bedingte vorläufige Zahlungsanordnung gegenstandslos. Ist der Einspruch teilweise begründet, wird der Schuldner nur für den als begründet anerkannten Teil verurteilt. Wird der Einspruch zurückgewiesen, wird der Schuldner zur Zahlung verurteilt.
Zahlt der Schuldner nicht und legt er innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, kann der Gläubiger bei der Geschäftsstelle beantragen, dass die Anordnung vollstreckbar gemacht wird. Die vollstreckbare Anordnung wirkt wie eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung: Sie ist vorläufig vollstreckbar, hat in der Hauptsache keine endgültige Rechtskraft und kann bei neuen Umständen im Eilverfahren geändert werden. Der Gläubiger kann auf ihrer Grundlage Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, muss aber die besondere vorläufige Wirkung dieser Entscheidung berücksichtigen.
Hat der Schuldner keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg, kann der Gläubiger beim zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts ein Eilverfahren auf vorläufige Zahlung einleiten. Das Verfahren wird durch eine vom Gerichtsvollzieher zugestellte Ladung begonnen und in einer Eilverhandlung geprüft. Dieser Weg eignet sich, wenn die Forderung bestimmt, fällig, nachweisbar und nicht ernsthaft bestreitbar ist.
Ist die Forderung ernsthaft bestreitbar, kann der Gerichtspräsident den Antrag auf vorläufige Zahlung als unzulässig zurückweisen. Ist die Forderung nur teilweise begründet, kann der Schuldner für den nicht ernsthaft bestrittenen Teil verurteilt werden. Ist die Forderung nicht ernsthaft bestreitbar, wird der Schuldner zur Zahlung verurteilt. Diese Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, hat in der Hauptsache keine endgültige Rechtskraft und kann bei neuen Umständen geändert oder aufgehoben werden.
Eine im Eilverfahren erlassene Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung angefochten werden, wenn sie zwischen den Parteien oder mit entsprechender Wirkung gegenüber dem säumigen Schuldner ergangen ist. Wurde die Entscheidung in Abwesenheit erlassen, kann innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Diese Rechtsmittel müssen durch einen Anwalt eingelegt werden.
Nach Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung, eines Zahlungsbefehls oder eines anderen vollstreckbaren Titels kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. In Luxemburg werden Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt, der auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels handelt.
Die Vollstreckung kann sich gegen Bankkonten, Forderungen gegenüber Dritten, bewegliche Sachen, unbewegliches Vermögen, Wertpapiere, Vermögensrechte oder andere pfändbare Vermögenswerte des Schuldners richten. Je nach Fall kommen Kontopfändung, Forderungspfändung, Pfändung beweglicher Sachen, Immobiliarvollstreckung oder eine andere Maßnahme in Betracht, die zur Art des Vermögens passt. Vermögen Dritter darf nicht so behandelt werden, als gehöre es dem Schuldner, und bestimmte Sachen oder Einkünfte können gesetzlich geschützt sein.
Verfügt der Gläubiger über eine zivil- oder handelsrechtliche Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann diese in Luxemburg grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt werden. Die Vollstreckung erfolgt anschließend nach luxemburgischen Regeln und auf Grundlage der Unterlagen, die nach dem anwendbaren europäischen und luxemburgischen Verfahren erforderlich sind.
Für Entscheidungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder für Entscheidungen, die nicht unter ein europäisches Verfahren zur unmittelbaren Vollstreckung fallen, kann die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Luxemburg ein besonderes Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren erfordern. Dadurch wird die ausländische Entscheidung in einen Titel umgewandelt, der gegen in Luxemburg befindliche Vermögenswerte eingesetzt werden kann.
Bei grenzüberschreitenden Forderungen kann der Gläubiger außerdem eine europäische Sicherungsmaßnahme für Bankkonten beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Maßnahme kann ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergehen. Ihr Zweck besteht darin, Guthaben auf Bankkonten zu sichern, wenn ernsthafte Umstände darauf hindeuten, dass Gelder verschoben, verborgen oder dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnten. Besonders relevant ist dies, wenn der Schuldner in Luxemburg über Bankkonten oder Finanzvermögen verfügt, aber die Zahlung verweigert.
Ist der Schuldner ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft und bestehen ernsthafte Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit, kann der Gläubiger ein Insolvenzverfahren in Betracht ziehen. Nach luxemburgischem Recht setzt die Insolvenz voraus, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und seine Kreditwürdigkeit erschüttert ist. Eine vorübergehende Liquiditätsschwierigkeit reicht nicht aus. Das Verfahren kann auf Erklärung des Schuldners, auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger oder von Amts wegen durch das Gericht eröffnet werden.
Der Gläubiger, der die Eröffnung der Insolvenz beantragt, muss über eine bestimmte, bezifferbare und fällige Forderung verfügen und redlich handeln. Der Insolvenzantrag darf nicht als gewöhnliches Druck- oder Einschüchterungsmittel gegen den Schuldner eingesetzt werden. Er ist angemessen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und das Gesamtverfahren einen realistischen Weg zur Sicherung oder Verteilung der Vermögenswerte bietet.
Der Antrag auf Insolvenz wird durch den Gerichtsvollzieher vor dem zuständigen Bezirksgericht in Handelssachen zugestellt. Der Gläubiger muss das Bestehen seiner Forderung und die Voraussetzungen für die Insolvenz des Schuldners nachweisen können. Hält das Gericht den Antrag für begründet, erlässt es ein Insolvenzeröffnungsurteil, entzieht dem Schuldner die freie Verwaltung seines Vermögens und bestellt einen Verwalter, der die Masse im gemeinsamen Interesse der Gläubiger verwaltet.
Das Eröffnungsurteil legt grundsätzlich den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung fest. Dieser Zeitpunkt kann, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, höchstens sechs Monate vor dem Urteil liegen. Der Zeitraum zwischen der tatsächlichen Zahlungseinstellung und dem Insolvenzeröffnungsurteil ist der Verdachtszeitraum. Er ist für den Gläubiger wichtig, weil bestimmte vor der Eröffnung vorgenommene Geschäfte des Schuldners unwirksam werden können, wenn sie das verfügbare Vermögen vermindert oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen begünstigt haben.
Im Verdachtszeitraum können bestimmte Handlungen ihre Wirkung verlieren. Dazu gehören unentgeltliche Verfügungen, Übertragungen zu einem offensichtlich zu niedrigen Preis, Zahlungen auf noch nicht fällige Schulden, Zahlungen fälliger Schulden auf ungewöhnliche Weise sowie Sicherheiten, die nachträglich für bereits vor der Zahlungseinstellung entstandene Schulden bestellt wurden. Auch entgeltliche Geschäfte und Zahlungen können aufgehoben werden, wenn der andere Beteiligte wusste, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, und sich gegenüber den übrigen Gläubigern einen Vorteil verschaffen wollte.
Nach dem Insolvenzeröffnungsurteil darf der Schuldner sein Vermögen nicht mehr frei verwalten. Zahlungen, Verfügungen oder Geschäfte des Schuldners nach diesem Zeitpunkt sind grundsätzlich unwirksam. Der Verwalter handelt für die Gesamtheit der Gläubiger, prüft Forderungen, verwertet Vermögenswerte, untersucht verdächtige Geschäfte und kann die erforderlichen Klagen erheben, um die Insolvenzmasse zu stärken.
Nach Eröffnung der Insolvenz muss der Gläubiger eine Forderungsanmeldung bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Handelssachen einreichen. Die Frist beträgt 6 Monate ab dem Insolvenzeröffnungsurteil. Die Anmeldung muss die Identität des Gläubigers, die Identität des Schuldners, den Betrag und den Grund der Forderung, etwaige Vorrechte, Pfandrechte oder Sicherheiten sowie die Erklärung enthalten, dass die Forderung echt und wahr ist.
Im Insolvenzverfahren prüft der Verwalter die Forderungen und verteilt das Vermögen nach dem jeweiligen Rang. Einige Forderungen können bevorrechtigt sein; gewöhnliche Gläubiger erhalten eine anteilige Befriedigung aus der verbleibenden Masse. Wird eine Forderung vom Verwalter bestritten, muss der Gläubiger ihre Aufnahme in die Masse mit Verträgen, Rechnungen, Abrechnungen, Schreiben, Zahlungsaufforderungen, Schuldanerkenntnissen, Gerichtsentscheidungen oder anderen geeigneten Unterlagen verteidigen.
Die Insolvenz kann auch persönliche Folgen für die Geschäftsleitung haben. Ergibt die Insolvenz einer Gesellschaft eine Vermögenslücke und werden schwere, eindeutig feststellbare Leitungsfehler nachgewiesen, die zur Insolvenz beigetragen haben, kann das Gericht entscheiden, dass die betreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Geschäftsführer die Vermögenslücke ganz oder teilweise tragen. Sind mehrere Geschäftsführer verantwortlich, kann eine gemeinsame Haftung in Betracht kommen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Insolvenz auch auf einen Geschäftsführer erstreckt werden, der im eigenen Interesse Handelsgeschäfte vorgenommen, Gesellschaftsvermögen wie eigenes Vermögen behandelt oder eine verlustbringende Tätigkeit im eigenen Interesse missbräuchlich fortgeführt hat, obwohl diese nur zur Zahlungseinstellung der Gesellschaft führen konnte. In einem solchen Fall drohen dem Geschäftsführer persönliche vermögensrechtliche Folgen.
Hat der Schuldner oder haben rechtliche oder tatsächliche Geschäftsführer, offen oder verdeckt, entgeltlich oder unentgeltlich, durch ein schweres und eindeutig feststellbares Fehlverhalten zur Insolvenz beigetragen, kann das Gericht ein Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit aussprechen. Dieses Verbot kann die unmittelbare oder mittelbare Ausübung einer Handelstätigkeit sowie die Übernahme von Leitungs-, Verwaltungs-, Kontroll- oder Vertretungsfunktionen in einer Gesellschaft betreffen. Bei einer Verurteilung wegen einfacher oder betrügerischer Insolvenz ist das Verbot zwingend. Seine Dauer darf nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwanzig Jahre betragen.
Bestimmte Handlungen können auch strafrechtliche Folgen haben. Eine verspätete Anzeige der Zahlungseinstellung, fehlende ordnungsgemäße Buchführung, unvollständige oder unrichtige Buchführung oder Handlungen zur Verzögerung der Insolvenz können für eine einfache Insolvenzstraftat relevant sein. Das Verbergen oder Verfälschen von Buchhaltungsunterlagen, das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen oder die betrügerische Anerkennung nicht bestehender Schulden kann als betrügerische Insolvenz bewertet werden. Für den Gläubiger ist dies wichtig, weil die Strategie zwischen Forderungsanmeldung, Maßnahmen des Verwalters, Anfechtung von Geschäften, Inanspruchnahme der Geschäftsleitung und Meldung betrügerischer Handlungen abgestimmt werden muss.
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