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Inkasso in Frankreich

Das Inkasso in Frankreich beginnt mit einer rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung des Schuldners, der Forderung und der vorhandenen Nachweise. In dieser Phase sollten insbesondere Verträge, Rechnungen, Liefernachweise, Schriftverkehr, Schuldanerkenntnisse, Sicherheiten, bereits ergangene Entscheidungen, Registerdaten, die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Schuldners, amtliche Bekanntmachungen und mögliche Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit geprüft werden.

Diese Prüfung ermöglicht die Wahl des geeigneten Einziehungswegs. Ist die Forderung dokumentiert, fällig und nicht ernsthaft bestritten, können außergerichtliche Einziehung, Zahlungsaufforderung, vereinfachtes Verfahren oder gerichtlicher Zahlungsbefehl in Betracht kommen. Besteht ein begründeter Einwand des Schuldners, fehlen Beweise oder beginnt der Schuldner mit der Vermögensverschiebung, sollte eine allgemeine Klage oder eine Vollstreckungsstrategie gesondert geprüft werden.

Die außergerichtliche Einziehung beginnt in der Praxis mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Darin sollten der Gläubiger, die mit der Einziehung beauftragte Person, die Grundlage der Forderung, der verlangte Betrag, die Zahlungsfrist und die Zahlungsweise klar angegeben werden. Nach französischem Recht kann eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Zahlung einer Geldschuld dazu führen, dass gesetzliche Verzugszinsen laufen, ohne dass der Gläubiger einen gesonderten Schaden nachweisen muss.

Die Verhandlungen können auf vollständige Zahlung, Ratenzahlung, Rückgabe von Waren, Verrechnung, Vergleich oder zusätzliche Sicherheiten gerichtet sein. Jede Vereinbarung sollte klar formuliert werden, damit ein ungenauer Zahlungsplan eine spätere gerichtliche Durchsetzung nicht erschwert. Erkennt der Schuldner die Forderung ausdrücklich an, kann dies auch für die Verjährung wichtig sein.

Bei Handelsforderungen zwischen Unternehmern sollten außerdem die vertraglichen und gesetzlichen Verzugszinsen geprüft werden. In Frankreich entstehen Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung im Geschäftsverkehr grundsätzlich ohne zusätzliche Erinnerung. Zusätzlich kann eine pauschale Entschädigung für Einziehungskosten in Höhe von 40 Euro verlangt werden; übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, kann eine ergänzende Erstattung geprüft werden.

Reagiert der Schuldner nicht, bestreitet er die Forderung ohne ausreichende Grundlage oder hält er einen vereinbarten Zahlungsplan nicht ein, kann der Gläubiger je nach Lage des Falls ein vereinfachtes Verfahren, einen gerichtlichen Zahlungsbefehl, eine allgemeine Klage oder die Vollstreckung wählen. Maßgeblich sind die Höhe der Forderung, die Eigenschaft der Parteien, der Streit über die Forderung, die Stärke der Beweise und das zuständige Gericht.

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte muss die für die Forderung geltende Verjährungsfrist geprüft werden. Nach französischem Recht verjähren persönliche und bewegliche Ansprüche grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Berechtigte die Tatsachen kannte oder hätte kennen müssen, die ihm die Ausübung seines Rechts ermöglichen. Bei Rechnungen und vertraglichen Forderungen ist daher nicht nur das Bestehen der Schuld, sondern auch der Zeitpunkt der Fälligkeit zu prüfen.

Ein Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner unterbricht die Verjährung; danach beginnt die Frist erneut zu laufen. Die Parteien können die Verjährungsfrist vertraglich ändern, sie darf jedoch nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt und nicht auf mehr als zehn Jahre verlängert werden. Außerdem können die Parteien zusätzliche Gründe für Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Das französische Recht sieht mehrere Wege zur Durchsetzung einer Forderung vor: die allgemeine Klage, den gerichtlichen Zahlungsbefehl, das vereinfachte Verfahren für kleinere Forderungen und seit 2026 das vereinfachte Verfahren für unbestrittene Handelsforderungen. Die Wahl des Verfahrens hängt von der Höhe der Forderung, dem Bestehen eines Streits, der Eigenschaft der Parteien und dem zuständigen Gericht ab.

Die allgemeine Klage wird grundsätzlich durch Zustellung einer Klageschrift vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Beträgt der Anspruch in einem gewöhnlichen mündlichen Verfahren nicht mehr als 5.000 Euro, kann das Verfahren auch durch Antrag eingeleitet werden. Bei bestimmten Zahlungsansprüchen bis 5.000 Euro muss der Anrufung des Gerichts grundsätzlich ein Versuch der gütlichen Einigung, Vermittlung oder eines gemeinsamen Verfahrens zur Streitbeilegung vorausgehen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Das vereinfachte Verfahren für kleinere Forderungen kann durch eine zuständige Vollstreckungsperson auf Antrag des Gläubigers durchgeführt werden, wenn die Forderung auf einem Vertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und die gesetzlich vorgesehene Grenze nicht überschreitet. Seit dem 25. April 2026 sind zwischen Kaufleuten in Rechnung gestellte Forderungen von diesem kleinen Forderungsverfahren ausgenommen. Für solche Forderungen kann ein besonderes vereinfachtes Verfahren für unbestrittene Handelsforderungen in Betracht kommen, wenn die Forderung dem Grunde nach besteht, der Höhe nach bestimmt und fällig ist.

Ob vor dem ordentlichen Gericht oder vor dem Handelsgericht ein Rechtsanwalt erforderlich ist, hängt insbesondere vom Gericht, vom Streitwert und von der Art der Forderung ab. Bei Forderungen über 10.000 Euro vor dem ordentlichen Gericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.

Im allgemeinen Klageverfahren organisiert das Gericht die Vorbereitung der Sache, damit jede Partei ihre Anträge, Einwendungen, Beweise und Antworten auf die Argumente der Gegenseite geordnet vorbringen kann. Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, kann sie einem für die Verfahrensvorbereitung zuständigen Richter zugewiesen werden. Dieser überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf, setzt Fristen für den Austausch von Schriftsätzen und Unterlagen und bereitet die Sache für die mündliche Verhandlung vor.

Sobald die Sache entscheidungsreif ist, wird die Vorbereitungsphase geschlossen und der Fall zur Entscheidung verhandelt. Das Gericht prüft die Forderungen des Gläubigers, die Einwendungen des Schuldners, die vorgelegten Beweise sowie verlangte Zinsen oder Vertragsstrafen. Die Entscheidung kann den Schuldner zur Zahlung des Hauptbetrags, der Zinsen, bestimmter Kosten und weiterer vertraglich oder gesetzlich geschuldeter Beträge verpflichten.

Nach der mündlichen Verhandlung erlässt das Gericht eine Entscheidung, die je nach Inhalt die Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen bilden kann. Die Rechtsmittelfristen laufen nicht einfach ab dem Tag der Verkündung. Grundsätzlich beginnt die Frist, nach deren Ablauf ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann, mit der Mitteilung oder Zustellung der Entscheidung, soweit das Gesetz keinen anderen Beginn vorsieht.

Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Berufung eingelegt werden, in streitigen Verfahren häufig innerhalb eines Monats. Die Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung jedoch nicht automatisch. Entscheidungen erster Instanz sind in Frankreich grundsätzlich vorläufig vollstreckbar, sofern das Gesetz oder die Entscheidung selbst nichts anderes vorsieht. Eine Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung kann nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen beantragt werden.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann, sofern keine abweichende Regel gilt, innerhalb von zwei Monaten eine Überprüfung durch das oberste Gericht beantragt werden. Diese Stufe ist keine vollständige dritte Tatsacheninstanz; geprüft wird vor allem, ob das Recht richtig angewendet wurde.

Der gerichtliche Zahlungsbefehl kann genutzt werden, wenn die Forderung auf einem Vertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und einen bestimmten Betrag betrifft. Der Gläubiger stellt einen Antrag beim Gericht und fügt Unterlagen bei, aus denen das Bestehen, die Höhe und die Fälligkeit der Forderung hervorgehen.

Der Gläubiger kann im Antrag verlangen, dass die Sache im Fall eines Widerspruchs an das von ihm für zuständig gehaltene Gericht verwiesen wird. Lehnt der Richter den Antrag ab, kann der Gläubiger den Anspruch im allgemeinen Klageverfahren verfolgen. Hält der Richter den Antrag ganz oder teilweise für begründet, erlässt er einen gerichtlichen Zahlungsbefehl über den anerkannten Betrag.

Der gerichtliche Zahlungsbefehl muss auf Veranlassung des Gläubigers durch eine zuständige Vollstreckungsperson an den Schuldner zugestellt werden. Nach der 2026 in Kraft getretenen Reform wird der gerichtliche Zahlungsbefehl wirkungslos, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ab seinem Erlass zugestellt wird. Der Schuldner kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch einlegen. Wurde die Zustellung nicht persönlich an den Schuldner vorgenommen, gelten besondere Regeln für den Zeitraum, in dem der Widerspruch noch zulässig ist.

Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, prüft das zuständige Gericht die Sache nach dem anwendbaren Verfahren. Erfolgt kein Widerspruch und laufen die maßgeblichen Fristen ab, kann der gerichtliche Zahlungsbefehl die Wirkung einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung entfalten, sodass der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann.

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, der eine bestimmte und fällige Forderung feststellt, kann er die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners einleiten. Die Vollstreckung wird in Frankreich durch eine zuständige Vollstreckungsperson durchgeführt. Vollstreckbare Titel können grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren vollstreckt werden, sofern die titulierte Forderung nicht einer längeren Verjährungsfrist unterliegt.

Als Vollstreckungsmaßnahmen kommen insbesondere die Pfändung von Bankkonten, die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, die Pfändung von Immobilien, die Pfändung von Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren sowie Maßnahmen gegenüber Dritten in Betracht, die Geld oder Vermögenswerte des Schuldners innehaben. Die Wahl der Maßnahme hängt von den festgestellten Vermögenswerten, den Vollstreckungskosten, dem Rang anderer Gläubiger und der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab.

Hat der Gläubiger bereits eine ausländische gerichtliche Entscheidung erwirkt, hängt die Strategie davon ab, in welchem Staat die Entscheidung ergangen ist. Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zivil- und Handelssachen können nach den unionsrechtlichen Regeln in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich leichter anerkannt und vollstreckt werden. Bei Entscheidungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ist vor der Vollstreckung in Frankreich in der Regel eine gerichtliche Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erforderlich.

Stellt der Schuldner seine Zahlungen ein und kann er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr mit verfügbaren Mitteln erfüllen, muss der Gläubiger prüfen, ob ein gerichtliches Sanierungsverfahren oder ein gerichtliches Liquidationsverfahren eröffnet wurde. Das Sanierungsverfahren soll die Fortführung der Geschäftstätigkeit, den Erhalt von Arbeitsplätzen und die geordnete Begleichung der Verbindlichkeiten ermöglichen. In diesem Fall sind individuelle Einziehungsmaßnahmen stark eingeschränkt und der Gläubiger muss die Regeln des Gesamtverfahrens beachten.

Das gerichtliche Liquidationsverfahren wird eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und eine Sanierung offensichtlich unmöglich erscheint. Es zielt darauf ab, die Tätigkeit des Schuldners zu beenden oder sein Vermögen ganz oder in Teilen zu verwerten. Für den Gläubiger stehen dann die rechtzeitige Anmeldung der Forderung, die Prüfung des Rangs und die Überwachung der Verfahrenshandlungen im Mittelpunkt.

Die Forderung muss auch dann angemeldet werden, wenn sie noch nicht endgültig feststeht; in diesem Fall wird sie auf Grundlage einer Bewertung angegeben. In der Praxis sollte der Gläubiger die amtlichen Veröffentlichungen über die Eröffnung des Verfahrens überwachen und die Anmeldefrist einhalten. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Monate. Befindet sich der Gläubiger nicht im französischen Kerngebiet und wurde das Verfahren von einem dort zuständigen Gericht eröffnet, verlängert sich diese Frist um zwei weitere Monate.

In Gesamtverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit können bestimmte Handlungen des Schuldners aufgehoben werden, wenn sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vorgenommen wurden. Dazu können insbesondere unentgeltliche Vermögensübertragungen, für den Schuldner deutlich nachteilige Verträge, Zahlungen noch nicht fälliger Schulden oder Handlungen gehören, die die Gleichbehandlung der Gläubiger beeinträchtigen.

Ein Antrag auf Aufhebung kann von den gesetzlich befugten Verfahrensorganen oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Ziel ist es, die Vermögensmasse des Schuldners wiederherzustellen und zu verhindern, dass einzelne Gläubiger oder Vertragspartner kurz vor Eröffnung des Verfahrens ungerechtfertigte Vorteile erhalten haben.

Ergibt sich bei der gerichtlichen Liquidation einer juristischen Person, dass das Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die rechtlichen oder faktischen Geschäftsleiter ganz oder teilweise für diesen Fehlbetrag haften lassen. Dies setzt einen Geschäftsführungsfehler, einen Zusammenhang mit der Vermögensunterdeckung und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Eine automatische persönliche Haftung der Geschäftsleiter für sämtliche Gesellschaftsschulden entsteht dadurch nicht.

Für den Einzelunternehmer unterscheidet das französische Recht inzwischen grundsätzlich zwischen beruflichem Vermögen und persönlichem Vermögen. Diese Trennung schützt das persönliche Vermögen im Grundsatz vor beruflichen Gläubigern, kennt aber Grenzen, insbesondere bei einem Geschäftsführungsfehler im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens. Deshalb müssen Entstehungszeitpunkt der Schuld, Art der Forderung, Eigenschaft des Gläubigers und Verhalten des Unternehmers gemeinsam geprüft werden.

Diese Mechanismen können die Einziehungschancen verbessern, wenn die Schuld nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Unternehmens beglichen werden kann. Sie hängen jedoch von konkreten Voraussetzungen ab: Eröffnung eines Gesamtverfahrens, vorhandene Vermögenswerte, Rang der Forderung, rechtzeitige Forderungsanmeldung und ein rechtlicher Grund für eine erweiterte Haftung.

Wenn Sie mit einer unbezahlten Forderung in Frankreich oder mit einem internationalen Einziehungsfall gegen einen französischen Schuldner konfrontiert sind, sollten Unterlagen, Zahlungsfähigkeit des Schuldners, Verjährung, zuständiges Gericht und Vollstreckungsmöglichkeiten frühzeitig geprüft werden. Eine passende Strategie hilft, zwischen Zahlungsaufforderung, außergerichtlicher Einigung, vereinfachtem Verfahren, gerichtlichem Zahlungsbefehl, allgemeiner Klage und Zwangsvollstreckung den geeigneten Weg zu wählen.

26.07.2024
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