Main img Inkasso in Österreich

Inkasso in Österreich

Das Inkasso in Österreich beginnt mit einer rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung des Schuldners. Dabei sollten nicht nur die Zahlungsbereitschaft und die bisherige Kommunikation bewertet werden, sondern auch die österreichische Verbindung des Schuldners, seine Eintragung im Firmenbuch, die vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsanschrift, vorhandene Vermögenswerte, laufende Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren, Hinweise in der Insolvenzdatei und die Unterlagen, mit denen die Forderung nachgewiesen werden kann.

Bei einer österreichischen Gesellschaft ist die Prüfung des Firmenbuchs besonders wichtig, weil dort unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsanschrift und vertretungsbefugte Personen ersichtlich sein können. Für den Gläubiger ist das praktisch bedeutsam, weil eine Zahlungsaufforderung, ein Vergleichsvorschlag oder eine spätere Klage nur dann sinnvoll vorbereitet werden kann, wenn der richtige Schuldner, die richtige Anschrift und die zuständigen Entscheidungsträger festgestellt wurden.

Wenn der Schuldner weiterhin wirtschaftlich tätig ist, keine erkennbaren Insolvenzzeichen bestehen und die Forderung durch Vertrag, Rechnung, Lieferung, Abnahme, Korrespondenz oder ein Schuldanerkenntnis belegt werden kann, kann zunächst eine außergerichtliche Forderungsbeitreibung sinnvoll sein. Diese Phase dient nicht nur der Zahlungsaufforderung, sondern auch der Klärung, ob der Schuldner die Forderung anerkennt, Einwendungen erhebt, eine Ratenzahlung anbietet oder Vermögenswerte verlagert.

Die außergerichtliche Phase beruht auf einer schriftlich dokumentierten Kommunikation mit dem Schuldner. Möglich sind eine Zahlungsaufforderung, die genaue Berechnung der Hauptforderung, der Zinsen und der Kosten, die Aufforderung zur Stellungnahme, Verhandlungen über eine Ratenzahlung, die Rückgabe von Waren, die Verrechnung gegenseitiger Forderungen oder eine andere wirtschaftlich sinnvolle Einigung.

Ziel dieser Phase ist nicht die Ausübung unzulässigen Drucks, sondern die rechtssichere Festlegung der Position des Gläubigers, die Dokumentation der Reaktion des Schuldners und die Vorbereitung des nächsten Schritts. Wenn der Schuldner nicht reagiert, die Forderung ohne nachvollziehbare Begründung bestreitet, einen Zahlungsplan verletzt, Insolvenzzeichen zeigt oder Vermögenswerte entzieht, sollte der Gläubiger zur gerichtlichen Beitreibung, zum Zahlungsbefehlsverfahren, zur Vollstreckung eines vorhandenen Titels oder zu insolvenzbezogenen Maßnahmen übergehen.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte sollte der Gläubiger die Verjährungsfrist prüfen. Für viele Forderungen aus der Lieferung von Waren, der Ausführung von Arbeiten oder der Erbringung sonstiger Leistungen im geschäftlichen Verkehr gilt in Österreich eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist ist jedoch nicht für jede Forderungsart gleich; maßgeblich sind die konkrete Anspruchsgrundlage, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Frage, ob die Forderung rechtzeitig geltend gemacht oder vom Schuldner anerkannt wurde.

Die Folgen der Verjährung werden im Zivilprozess grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Für den Gläubiger ist deshalb wichtig, die Fälligkeit der Forderung, Mahnungen, Teilzahlungen, Anerkenntnisse und Verhandlungen zu dokumentieren. Erkennt der Schuldner die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar oder mittelbar an oder wird die Forderung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, kann dies für den Lauf der Verjährung entscheidend sein.

Bei der Berechnung der Forderung sollten auch Verzugszinsen berücksichtigt werden. Nach österreichischem Recht beträgt der gesetzliche Zinssatz grundsätzlich vier Prozent pro Jahr. Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann bei Zahlungsverzug ein Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz angewendet werden. Der für das Kalenderhalbjahr ab 1. Januar 2026 veröffentlichte Basiszinssatz beträgt 1,53 Prozent.

Das österreichische Recht sieht mehrere Wege für die gerichtliche Forderungsbeitreibung vor. Praktisch wichtig sind das allgemeine streitige Zivilverfahren, das österreichische Zahlungsbefehlsverfahren und bei grenzüberschreitenden Forderungen innerhalb der Europäischen Union besondere europäische Verfahren. Die Auswahl hängt davon ab, ob die Forderung bestritten wird, wie hoch der Streitwert ist, wo der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat und ob der Gläubiger bereits über einen vollstreckbaren Titel verfügt.

Das allgemeine Gerichtsverfahren wird durch Einbringung einer Klage eingeleitet. Die Klage sollte den Anspruch, die Tatsachen, die Forderungshöhe, die Fälligkeit, die rechtliche Grundlage und die Beweismittel klar darstellen. Für Geldforderungen sind insbesondere Vertrag, Bestellung, Rechnung, Liefer- oder Leistungsnachweis, Abnahme, Korrespondenz, Mahnungen, Zahlungsplan, Teilzahlungen und ein mögliches Schuldanerkenntnis von Bedeutung.

Nach Einleitung des Verfahrens wird die Klage dem Beklagten zugestellt. Das Gericht kann dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung setzen und anschließend eine vorbereitende Tagsatzung oder eine mündliche Verhandlung durchführen. In der Verhandlung werden die tatsächlichen und rechtlichen Standpunkte der Parteien erörtert, Beweise aufgenommen und Einwendungen des Schuldners geprüft, etwa zur Fälligkeit, Erfüllung, mangelhaften Leistung, Aufrechnung oder Verjährung.

Reicht der Beklagte keine rechtzeitige Klagebeantwortung ein oder erscheint er nicht zur Verhandlung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Versäumnisurteil ergehen. Wenn der Rechtsstreit nach dem Vorbringen der Parteien und der Beweisaufnahme entscheidungsreif ist, erlässt das Gericht ein Urteil, in dem es über die Forderung, Zinsen und Kosten entscheidet.

Gegen ein Urteil erster Instanz kann eine Partei grundsätzlich Berufung erheben. Die Berufung ist im Zivilverfahren binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung einzubringen und muss in der Regel von einem Rechtsanwalt verfasst werden. Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung nach den Regeln des Rechtsmittelverfahrens und kann in der Sache selbst entscheiden oder das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen.

Gegen ein Urteil zweiter Instanz kommt als weiteres Rechtsmittel die Revision an den Obersten Gerichtshof in Betracht. Sie ist binnen vier Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung beim Gericht erster Instanz einzubringen und setzt grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Bei Streitwerten unter 5.000 Euro ist sie nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich; bei Streitwerten zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro hängt sie regelmäßig von der Zulassung durch das Berufungsgericht ab; ab 30.000 Euro ist sie dem Grunde nach eröffnet, wobei der Oberste Gerichtshof die Behandlung ablehnen kann, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Das österreichische Mahnverfahren ist für viele Geldforderungen bis 75.000 Euro besonders wichtig. In Österreich ist dieses Verfahren für Forderungen bis zu dieser Grenze grundsätzlich verpflichtend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Forderungen über 75.000 Euro müssen im ordentlichen Zivilverfahren geltend gemacht werden.

Der Zahlungsbefehl kann ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden. Das österreichische Mahnverfahren ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat. In solchen Fällen muss der Gläubiger das ordentliche Verfahren oder bei geeigneten grenzüberschreitenden Forderungen ein europäisches Verfahren prüfen.

Nach Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Schuldner vier Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, verliert der Zahlungsbefehl seine Wirkung und das Verfahren wird automatisch als ordentliches Verfahren fortgesetzt. Der Schuldner muss den Einspruch nicht in jedem Fall ausführlich begründen; die Anforderungen hängen unter anderem davon ab, ob das Verfahren vor einem Bezirksgericht oder vor einem Gerichtshof erster Instanz geführt wird.

Legt der Schuldner keinen rechtzeitigen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar. Der Gläubiger kann dann auf Grundlage des bestätigten Zahlungsbefehls die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.

Bei grenzüberschreitenden Geldforderungen innerhalb der Europäischen Union kann der Gläubiger den europäischen Zahlungsbefehl nutzen, wenn die Forderung zivil- oder handelsrechtlicher Natur ist und der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Dieses Verfahren ist besonders relevant, wenn sich Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden oder wenn eine österreichische Forderung gegenüber einem Schuldner in einem anderen EU-Staat durchgesetzt werden soll.

Der Antrag wird mit einem einheitlichen europäischen Formular gestellt. In Österreich ist für den europäischen Zahlungsbefehl das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Das Gericht prüft den Antrag auf Grundlage der eingereichten Angaben und stellt den erlassenen Zahlungsbefehl dem Schuldner zu.

Nach der Zustellung hat der Schuldner 30 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Wenn kein Einspruch erhoben wird, wird der europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar und kann in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark durchgesetzt werden. Erhebt der Schuldner rechtzeitig Einspruch, wird die Forderung nicht mehr als unbestritten behandelt; das Verfahren kann dann nach den anwendbaren Regeln in ein streitiges Verfahren übergehen oder auf Antrag des Gläubigers beendet werden.

Für geringere grenzüberschreitende Forderungen kann außerdem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht kommen. Dieses Verfahren ist für Zivil- und Handelssachen vorgesehen, wenn der Wert der Forderung ohne Zinsen, Auslagen und Kosten 5.000 Euro nicht übersteigt. Es eignet sich vor allem dann, wenn die Forderung zwar wirtschaftlich überschaubar ist, aber ein Schuldner, ein Vertragspartner oder Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betroffen ist.

Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, steht nicht die erneute Prüfung der Forderung im Vordergrund, sondern die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. In Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt und können, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden.

Nach Vorliegen eines vollstreckbaren Urteils, eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls oder eines anderen Exekutionstitels kann der Gläubiger in Österreich das Vollstreckungsverfahren einleiten. Die Bewilligung der Exekution erfolgt grundsätzlich durch das zuständige Bezirksgericht. Für den Antrag sind der vollstreckbare Titel, die Erklärung der Vollstreckbarkeit und die Angaben erforderlich, die eine Zuordnung des Schuldners und der Vollstreckungsmaßnahmen ermöglichen.

Bei Geldforderungen kann der Gläubiger verschiedene Exekutionsmittel wählen. In Betracht kommen insbesondere die Exekution auf bewegliche Sachen, Forderungen des Schuldners gegen Dritte, Bankguthaben, Arbeitseinkommen, Gesellschaftsanteile, andere Vermögensrechte sowie unbewegliches Vermögen. Die Exekutionsmittel können kombiniert werden, wenn dies zur Durchsetzung der Forderung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Für den Gläubiger ist wichtig, dass die Exekution nicht nur von der Existenz eines Titels abhängt, sondern auch von der Auffindbarkeit pfändbarer Vermögenswerte. In der Praxis können Angaben zu Arbeitgeber, Bankverbindung, Forderungen gegen Geschäftspartner, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstigen Vermögensrechten den Erfolg der Exekution erheblich beeinflussen.

Gleichzeitig gelten in Österreich Schuldnerschutzregeln. Bestimmte Gegenstände und Einkünfte sind ganz oder teilweise unpfändbar, und bei Arbeitseinkommen ist der unpfändbare Teil zu berücksichtigen. Deshalb sollte die Vollstreckungsstrategie nicht nur auf den titulierten Betrag, sondern auch auf die tatsächliche Vermögenslage des Schuldners und die rechtlich zulässigen Exekutionsmittel abgestimmt werden.

Liegen beim Schuldner konkrete Anzeichen einer Insolvenz vor, sollte der Gläubiger nicht nur die Einzelvollstreckung, sondern auch insolvenzrechtliche Schritte prüfen. In Österreich liegt ein Insolvenzgrund insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung eines Unternehmens vor. Unternehmen müssen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, sofern keine rechtzeitige außergerichtliche Einigung zustande kommt.

Auch ein Gläubiger kann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Zuständig ist grundsätzlich das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet; in Wien ist das Handelsgericht Wien zuständig. Für die Eröffnung des Verfahrens muss grundsätzlich Vermögen vorhanden sein, das die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckt. Fehlt ein solches kostendeckendes Vermögen, kann das Gericht vom Antragsteller einen Kostenvorschuss verlangen; wird dieser nicht rechtzeitig erlegt, kann der Antrag abgewiesen werden.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Entscheidung in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Für den Gläubiger ist diese Veröffentlichung besonders wichtig, weil Insolvenzforderungen innerhalb der im Insolvenzedikt angegebenen Frist beim Insolvenzgericht anzumelden sind. Die Forderungsanmeldung muss den Betrag der Forderung, die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, und die Beweismittel enthalten; Forderungen sind grundsätzlich in Euro anzumelden.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner im Konkursverfahren die freie Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nicht mehr unabhängig voneinander durch einzelne Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen, sondern müssen am Insolvenzverfahren teilnehmen. Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen, verwaltet die Insolvenzmasse, verwertet Vermögenswerte und verteilt den Erlös nach den Regeln des Insolvenzverfahrens.

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners vor der Verfahrenseröffnung. Anfechtbar können nicht nur Verträge, sondern auch Zahlungen, Sicherheiten, Vermögensübertragungen, Unterlassungen oder andere Handlungen sein, die das Vermögen des Schuldners betreffen und die Befriedigung der Gläubiger verschlechtern. Entscheidend ist, ob durch die Handlung die Aktiva verringert, die Passiva erhöht, einzelne Gläubiger bevorzugt oder Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurden.

Bei Benachteiligungsabsicht kann die Anfechtung Rechtshandlungen erfassen, die innerhalb von zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, wenn dem anderen Teil diese Absicht bekannt war. Bei fahrlässiger Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht kann ein Zeitraum von zwei Jahren maßgeblich sein. Unentgeltliche Verfügungen des Schuldners können innerhalb von zwei Jahren vor Verfahrenseröffnung anfechtbar sein. Bei der Bevorzugung einzelner Gläubiger kommen insbesondere Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nach dem Insolvenzantrag oder in den letzten 60 Tagen vor der Verfahrenseröffnung in Betracht; die Anfechtung wegen Begünstigung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung besteht darin, dass die benachteiligende Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam wird und der daraus erlangte Vermögenswert oder dessen Wert zur Insolvenzmasse zurückgeführt werden kann. Dadurch wird nicht nur formal eine frühere Handlung angegriffen, sondern praktisch der wirtschaftliche Nachteil für die Gläubiger beseitigt: verschenkte, verschobene oder bevorzugt ausgezahlte Vermögenswerte können wieder für die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger verfügbar gemacht werden.

Für den Gläubiger ist dieser Abschnitt besonders relevant, wenn der Schuldner kurz vor der Insolvenz Vermögen an nahestehende Personen überträgt, einzelne Gläubiger bevorzugt, Sicherheiten nachträglich bestellt, Vermögen unter Wert verkauft, offene Forderungen nicht einzieht, Geschäftsbetrieb oder Konten leert oder Zahlungen leistet, obwohl bereits deutliche Zahlungsunfähigkeit besteht. In solchen Fällen kann ein Insolvenzverfahren nicht nur zur Anmeldung der eigenen Forderung dienen, sondern auch dazu, gläubigerschädigende Vermögensverschiebungen zu überprüfen und Vermögenswerte in die Insolvenzmasse zurückzuführen.

Wenn Sie Unterstützung beim Inkasso in Österreich benötigen, begleitet Grandliga den Forderungseinzug in allen wesentlichen Phasen: von der Prüfung der Unterlagen, der Verjährungsfrist und des Schuldnerstatus über außergerichtliche Verhandlungen, Zahlungsaufforderungen und Vergleichslösungen bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, zum Zahlungsbefehlsverfahren, zur Vollstreckung eines österreichischen oder ausländischen Titels sowie zu insolvenzbezogenen Maßnahmen. Die konkrete Strategie richtet sich nach der Forderungsgrundlage, der Beweislage, dem Sitz des Schuldners, vorhandenen Vermögenswerten, möglichen Einwendungen und der Frage, ob ein nationales oder grenzüberschreitendes Verfahren zweckmäßiger ist.

26.07.2024
395