Ein ausländischer Lieferant erfährt, dass ein Schuldner mit offenen Verbindlichkeiten in den VAE das Land möglicherweise innerhalb weniger Tage verlassen wird. Die Hauptklage ist noch nicht erhoben, und ein gerichtliches Urteil vor der Ausreise des Schuldners dürfte kaum noch erreichbar sein.
In einer solchen Situation verlangt das bundesrechtliche Verfahrensrecht der VAE nicht zwingend, zunächst das Hauptverfahren einzuleiten. Artikel 324 des Bundesdekretgesetzes Nr. 42 von 2022 ermöglicht es einem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen, ein Ausreiseverbot noch vor Erhebung der Hauptklage zu beantragen.
Dabei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine unmittelbare Form der Beitreibung. Ihr Zweck besteht darin, die Position des Gläubigers zu schützen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Schuldner die VAE während der Durchsetzung der Forderung verlässt.
Wann kann der Gläubiger den Antrag vor Klageerhebung stellen?
Bei einer gewöhnlichen Geldforderung verlangt Artikel 324 ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Schuldner die VAE verlassen könnte. Grundsätzlich gilt dabei eine Mindesthöhe der Forderung von 10.000 AED. Das Gesetz sieht für bestimmte Forderungsarten gesonderte Ausnahmen vor, darunter feststehende Unterhaltsverpflichtungen, arbeitsbezogene Verpflichtungen sowie bestimmte Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen.
Ist die Höhe der Forderung bereits bestimmt, muss sie fällig sein und darf nicht von einer Bedingung abhängen.
Für Handelsstreitigkeiten ist diese Unterscheidung praktisch relevant. Eine überfällige Rechnung über einen vereinbarten Kaufpreis befindet sich in einer anderen Beweislage als eine Forderung, deren Höhe noch von streitigen Schäden, unvollständiger Vertragserfüllung oder einem zukünftigen Ereignis abhängt.
Die Voraussetzungen der Maßnahme sind zusammen zu prüfen. Eine Forderung von mehr als 10.000 AED verschafft dem Gläubiger nicht automatisch einen Anspruch auf ein Ausreiseverbot. Zusätzlich müssen das erforderliche Ausreiserisiko und die gesetzlichen Anforderungen an die Forderung selbst nachgewiesen werden.
Was gilt, wenn die genaue Forderungshöhe noch nicht feststeht?
Dass der endgültige Betrag noch nicht bestimmt ist, schließt die Maßnahme nicht automatisch aus.
Artikel 324 erlaubt dem Richter, die Höhe der Forderung vorläufig festzusetzen, wenn sie noch nicht endgültig bestimmt ist. In diesem Fall gelten zusätzliche Sicherungen: Die Forderung des Gläubigers muss durch schriftliche Beweise gestützt sein, und der Gläubiger muss eine vom Gericht akzeptierte Sicherheit für mögliche Schäden des Schuldners leisten, falls sich die Ausreisebeschränkung später als unbegründet erweist.
Das kann relevant sein, wenn die Verpflichtung an sich dokumentiert ist, der endgültige Betrag aber noch berechnet werden muss. Die vorläufige Festsetzung entscheidet den zugrunde liegenden Streit nicht in der Sache. Sie dient lediglich dazu, zu prüfen, ob der Antrag auf die Sicherungsmaßnahme behandelt werden kann.
Das Ausreiserisiko muss gesondert nachgewiesen werden
Für die Anwendung von Artikel 324 genügt es nicht, nur das Bestehen einer Forderung nachzuweisen. Das Gesetz verlangt ernsthafte Gründe für die Befürchtung, dass der Schuldner ausreisen könnte.
Der Gläubiger sollte daher zwischen Beweisen für die Forderung und Beweisen für das Ausreiserisiko unterscheiden. Das Gesetz enthält keinen abschließenden Katalog von Umständen, die eine solche Gefahr automatisch belegen. Der Antrag muss sich deshalb auf die konkreten Tatsachen des Einzelfalls stützen.
Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, kann der Richter vor seiner Entscheidung eine kurze Prüfung der Umstände vornehmen.
Für einen gewerblichen Gläubiger bedeutet dies, dass Beweise möglichst frühzeitig gesichert werden sollten. Vertrag, Rechnungen, Liefernachweise, Schuldanerkenntnisse und Korrespondenz können die Forderung belegen. Informationen über eine geplante Ausreise des Schuldners erfüllen dagegen eine andere prozessuale Funktion. Das eine ersetzt das andere nicht.
Was kann das Gericht anordnen?
Wird das Ausreiseverbot erlassen, wird die entsprechende Anordnung an die Ausreisestellen der VAE übermittelt. Artikel 324 erlaubt dem Richter außerdem, die Hinterlegung des Reisepasses des Schuldners beim Gericht anzuordnen.
Das Ausreiseverbot führt jedoch weder zur Auszahlung von Geld an den Gläubiger noch automatisch zur Pfändung eines Bankkontos und entscheidet auch nicht über die Forderung selbst. Für die Beitreibung muss der Gläubiger weiterhin das einschlägige gerichtliche Verfahren und gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die wichtigsten Wege der Forderungsdurchsetzung und Vollstreckung werden im Grandliga-Leitfaden zum Inkasso in den VAE erläutert. Das Ausreiseverbot ist daher als Sicherungsinstrument innerhalb einer umfassenderen Beitreibungsstrategie zu verstehen und nicht als deren Ersatz.
Nach dem Ausreiseverbot bleiben dem Gläubiger nur acht Tage für die Hauptklage
Dies ist eine der wichtigsten prozessualen Folgen einer vorprozessualen Sicherungsmaßnahme.
Artikel 325 sieht vor, dass das Ausreiseverbot aufgehoben werden kann, wenn der Gläubiger nicht nachweist, dass die Klage wegen der Forderung innerhalb von acht Tagen nach Erlass des Ausreiseverbots erhoben wurde.
Ein Gläubiger, der Artikel 324 als dringende Maßnahme vor Klageerhebung nutzt, muss daher praktisch sofort zur Einleitung des Hauptverfahrens bereit sein. Eine Sicherungsmaßnahme zu erwirken und die Hauptklage anschließend hinauszuzögern, kann den bereits erreichten Schutz gefährden.
Artikel 325 regelt auch die spätere Vollstreckungsphase. Erlangt der Gläubiger ein rechtskräftiges Urteil, beginnt aber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit der Vollstreckung, kann auch dies ein Grund für das Ende des Ausreiseverbots sein.
Wie kann der Schuldner die Aufhebung der Beschränkung erreichen?
Das Ausreiseverbot muss nicht bis zur vollständigen persönlichen Zahlung der Forderung durch den Schuldner bestehen bleiben.
Artikel 325 nennt mehrere Umstände, unter denen die Beschränkung aufgehoben werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme entfallen, der Gläubiger schriftlich der Aufhebung zustimmt, der Schuldner eine akzeptable Bankgarantie oder einen zahlungsfähigen Bürgen stellt oder beim Gericht einen Betrag hinterlegt, der Forderung und Kosten abdeckt.
Die von der Maßnahme betroffene Person kann die Anordnung außerdem im vorgesehenen Verfahrensweg anfechten. Ein entsprechendes Recht steht auch dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Erlass der Maßnahme abgelehnt wurde.
Was sollte ein ausländischer Gläubiger vorbereiten?
Artikel 324 schreibt kein einheitliches Dokumentenpaket für sämtliche Handelsstreitigkeiten vor. Die Vorbereitung sollte sich vielmehr an den Umständen orientieren, die das Gericht zu prüfen hat.
Ein Gläubiger sollte in der Regel Folgendes belegen können:
- die rechtliche Grundlage der Forderung;
- die geltend gemachte Höhe oder die Grundlage für ihre vorläufige Festsetzung;
- die Fälligkeit, wenn der Forderungsbetrag bereits bestimmt ist;
- schriftliche Beweise, wenn eine vorläufige Festsetzung der Forderung erforderlich ist;
- Tatsachen, die das Risiko einer Ausreise des Schuldners aus den VAE stützen;
- die Möglichkeit, eine vom Gericht akzeptierte Sicherheit zu leisten, sofern Artikel 324 dies verlangt.
Ein Antrag auf Ausreiseverbot sollte deshalb nicht automatisch zu jeder Forderungssache hinzugefügt werden. Die Voraussetzungen für die Beschränkung der Ausreise sind unabhängig von der materiellen Begründetheit der Geldforderung zu prüfen.
Schnelles Handeln kann die Position des Gläubigers verändern
Erhält ein Gläubiger verlässliche Informationen darüber, dass der Schuldner die VAE in Kürze verlassen will, wird der Zeitfaktor besonders wichtig. Artikel 324 ermöglicht ein Vorgehen noch vor Erhebung der Hauptklage, allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Gläubiger bereit ist, das Hauptverfahren unverzüglich einzuleiten.
Hat der Schuldner das Land bereits verlassen, ändert sich die Beitreibungsstrategie. Dann können Vermögensermittlungen, Verfahren am Aufenthaltsort des Schuldners oder am Ort seiner Vermögenswerte sowie die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils im Ausland erforderlich werden. Mit dieser Situation befasst sich ein eigener Grandliga-Beitrag zum Inkasso bei einem ins Ausland geflüchteten Schuldner.
Dieser Artikel behandelt die bundesrechtlichen Vorschriften des Zivilverfahrens in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Fällt ein Streit in die Zuständigkeit der Gerichte des Dubai International Financial Centre oder des Abu Dhabi Global Market, richten sich die prozessualen Fragen nach den Verfahrensregeln des jeweiligen Gerichtssystems.

