Rechtliche Analyse

Notarielle Vollstreckungsinschrift in Russland: unbestrittene Forderungen ohne Klage durchsetzen

Wann kann eine Forderung in Russland ohne reguläres Gerichtsverfahren durch notarielle Vollstreckungsinschrift durchgesetzt werden, und kann ein ausländischer Gläubiger dieses Verfahren nutzen?

Russland
Notarielle Vollstreckungsklausel zur Forderungseinziehung in Russland ohne reguläres Gerichtsverfahren

Ein Gläubiger, der eine Zahlung von einem russischen Schuldner verlangt, muss nicht in jedem Fall zunächst ein Gerichtsurteil erwirken, bevor eine Zwangsvollstreckung möglich wird. Das russische Recht kennt einen besonderen Mechanismus — die notarielle Vollstreckungsinschrift. Unter bestimmten Voraussetzungen kann damit ein vollstreckbarer Titel erlangt werden, ohne ein gewöhnliches Klageverfahren durchzuführen.

Für einen ausländischen Gläubiger kann dieses Verfahren eine interessante Alternative zum Gerichtsprozess darstellen, weil es den Weg zur Vollstreckung verkürzen kann. Sein Anwendungsbereich ist jedoch bewusst begrenzt. Eine unbezahlte Rechnung, ein unterzeichneter Vertrag oder selbst eine offensichtlich bestehende Forderung reichen allein nicht aus.

Die erste Frage lautet daher nicht, ob der Schuldner tatsächlich Geld schuldet, sondern ob die zugrunde liegende Verpflichtung zu einer Kategorie gehört, für die das russische Recht eine notarielle Vollstreckungsinschrift zulässt.

Für welche Forderungen ist eine notarielle Vollstreckungsinschrift möglich?

Artikel 90 der Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über das Notariat bestimmt, welche Dokumente Grundlage einer Vollstreckungsinschrift sein können.

Zu den wichtigsten Kategorien gehören notariell beurkundete Rechtsgeschäfte, die eine Geldleistungspflicht oder die Verpflichtung zur Übertragung von Vermögen begründen. Daneben sieht das Gesetz bestimmte Kreditverträge, Bürgschaften zur Sicherung von Kreditverpflichtungen sowie weitere speziell geregelte Dokumentenkategorien vor.

Diese Abgrenzung ist entscheidend.

Ein Gläubiger kann über umfangreiche Unterlagen verfügen, die eine Forderung eindeutig belegen. Diese Nachweise allein eröffnen jedoch noch nicht den Zugang zum notariellen Verfahren. Zunächst muss festgestellt werden, ob das Dokument, aus dem die Verpflichtung entsteht, überhaupt zu einer gesetzlich zugelassenen Kategorie gehört.

Die notarielle Vollstreckungsinschrift ist daher als besonderer Vollstreckungsweg für bestimmte Verpflichtungen zu verstehen und nicht als allgemeiner Ersatz für ein Gerichtsverfahren.

Erst wenn diese erste Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Forderung tatsächlich unbestritten ist.

Was bedeutet eine unbestrittene Forderung in der Praxis?

Artikel 91 verlangt, dass die dem Notar vorgelegten Unterlagen die Unbestrittenheit der Forderung des Gläubigers bestätigen.

Damit ist mehr gemeint als lediglich der Nachweis, dass eine Zahlung überfällig ist.

Die russische Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte prüfen, ob bereits vor der Vornahme der Vollstreckungsinschrift ein tatsächlicher Streit über das Bestehen der Forderung, ihre Höhe oder die Fälligkeit der Verpflichtung bestand.

Hinweise auf einen solchen Streit können sich etwa aus der Korrespondenz der Parteien, Einwendungen gegen die Vertragserfüllung, Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung, Gegenforderungen oder anderen Umständen ergeben, die einen bereits bestehenden Konflikt über die Verpflichtung erkennen lassen.

Gerichte berücksichtigen außerdem Abweichungen zwischen dem zuvor gegenüber dem Schuldner angegebenen Forderungsbetrag und dem Betrag, der später dem Notar vorgelegt wird. Solche Unterschiede können bei der Beurteilung der Unbestrittenheit der Forderung erheblich sein.

Umgekehrt kann ein Schuldner eine ordnungsgemäß erteilte Vollstreckungsinschrift nicht zwangsläufig allein dadurch zu Fall bringen, dass er die Forderung erst nach Beginn der Vollstreckung bestreitet.

Hat der Gläubiger die erforderlichen Unterlagen eingereicht, wurde der Schuldner ordnungsgemäß benachrichtigt und gibt es keine Belege für einen bereits zuvor bestehenden tatsächlichen Streit, können spätere Einwendungen für sich genommen unzureichend sein.

In der Praxis ist deshalb zwischen einem bereits zuvor tatsächlich bestehenden Streit und Einwendungen zu unterscheiden, die erst erhoben werden, nachdem der Gläubiger das notarielle Verfahren bereits genutzt hat.

Vor der Antragstellung sollte daher nicht nur der Vertrag oder die Rechnung geprüft werden, sondern die gesamte Vorgeschichte der Forderung: Korrespondenz, Zahlungsvereinbarungen, Beanstandungen des Schuldners, Änderungsverlangen, Gegenforderungen sowie mögliche Anerkenntnisse der Schuld.

Die 14-tägige Mitteilung ist eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung

Bevor der Gläubiger eine notarielle Vollstreckungsinschrift beantragt, muss er dem Schuldner mindestens 14 Tage vor der Antragstellung beim Notar eine Mitteilung über die bestehende Forderung zukommen lassen.

Dem Notar sind sowohl die Mitteilung selbst als auch ein Nachweis über deren Versendung vorzulegen.

Dieser Schritt sollte nicht als bloße Formalität behandelt werden.

Grund und Höhe der in der Mitteilung bezeichneten Forderung sollten mit dem später gegenüber dem Notar geltend gemachten Anspruch übereinstimmen. Wesentliche Abweichungen können problematisch sein, weil der Schuldner eine reale Möglichkeit haben muss, zu erkennen, welche konkrete Forderung im notariellen Verfahren verfolgt werden soll.

Mitteilung und abschließende Forderungsberechnung sollten deshalb als Bestandteile einer einheitlichen Vollstreckungsakte vorbereitet werden.

Hauptforderung, vertragliche Zinsen, Vertragsstrafen sowie die relevanten Berechnungszeiträume sollten bereits vor Versendung der Mitteilung überprüft werden und nicht erst unmittelbar vor Einreichung des notariellen Antrags.

Kann ein ausländischer Gläubiger dieses Verfahren nutzen?

Ja. Die russischen notariellen Regelungen sehen ausdrücklich Fälle vor, in denen der Gläubiger eine ausländische juristische Person ist.

Zur Identifizierung eines ausländischen Unternehmens können unter anderem dessen vollständige Firma, Sitz, Registrierungsnummer in einem ausländischen Register, Angaben zu diesem Register und das Registrierungsdatum verwendet werden. Eine russische Steueridentifikationsnummer wird angegeben, wenn eine solche vorhanden ist, stellt aber keine zwingende Voraussetzung für jedes ausländische Unternehmen dar.

Allerdings führt der Status als ausländischer Gläubiger nicht dazu, dass eine gewöhnliche Handelsforderung automatisch für eine notarielle Vollstreckungsinschrift geeignet ist.

Gerade im internationalen Handel ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Hat beispielsweise ein ausländischer Lieferant Waren an ein russisches Unternehmen auf Grundlage eines gewöhnlichen schriftlichen Liefervertrags geliefert oder hat ein ausländischer Dienstleister Leistungen aufgrund eines üblichen Dienstleistungsvertrags erbracht, reicht die bloße Nichtzahlung zusammen mit dem Fehlen von Einwendungen regelmäßig nicht aus, um automatisch das notarielle Verfahren nutzen zu können.

Wurde der zugrunde liegende Vertrag nicht notariell beurkundet und fällt er auch nicht unter eine andere gesetzlich vorgesehene Kategorie, für die eine Vollstreckungsinschrift zulässig ist, muss der Gläubiger die Forderung grundsätzlich gerichtlich verfolgen.

Ein ausländischer Gläubiger sollte daher zwei voneinander getrennte Fragen beantworten.

Erstens: Gehört das Dokument, aus dem die Forderung entsteht, zu einer Kategorie, für die eine notarielle Vollstreckungsinschrift gesetzlich zulässig ist?

Zweitens: Falls dies der Fall ist, ist die Forderung tatsächlich unbestritten und ausreichend dokumentiert?

Erst nach einer positiven Antwort auf die erste Frage ist es sinnvoll, die Unbestrittenheit, die Mitteilungspflichten und die maßgeblichen Fristen zu prüfen.

Damit kann eine typische Forderung aus einer internationalen Warenlieferung oder Dienstleistung sehr gut dokumentiert sein und trotzdem außerhalb des notariellen Verfahrens liegen.

Unterzeichnete Verträge, Rechnungen, Liefer- und Transportdokumente, Abnahmeprotokolle sowie Korrespondenz, in der ein offener Saldo bestätigt wird, können eine starke Beweisgrundlage für ein Gerichtsverfahren bilden. Sie eröffnen jedoch nicht automatisch den Zugang zur notariellen Vollstreckungsinschrift, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft selbst nicht zu den gesetzlich zugelassenen Kategorien gehört.

Wurde die Transaktion eines ausländischen Gläubigers dagegen von Anfang an in einer rechtlich geeigneten Form gestaltet, einschließlich eines entsprechenden notariell beurkundeten Rechtsgeschäfts, kann die Situation anders sein. Sind auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das notarielle Verfahren zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus kennt das Gesetz bestimmte besondere Kategorien von Verpflichtungen, für die eine Vollstreckungsinschrift auch unabhängig von einer gewöhnlichen notariellen Beurkundung des Vertrags möglich sein kann. Deshalb sollte stets das konkrete Ausgangsdokument rechtlich eingeordnet werden, anstatt ausschließlich danach zu fragen, ob der Vertrag notariell beurkundet wurde.

Ist die Transaktion für das notarielle Verfahren nicht geeignet, sollte der Gläubiger den gewöhnlichen gerichtlichen Weg prüfen, der im Grandliga-Leitfaden zur Forderungseinziehung in Russland näher erläutert wird.

Welche Unterlagen kann ein ausländischer Gläubiger benötigen?

Ist die Forderung grundsätzlich für eine Vollstreckungsinschrift geeignet, muss das ausländische Unternehmen auch seine rechtliche Existenz sowie die Vertretungsbefugnis der handelnden Person nachweisen können.

Je nach Sachverhalt können dazu Gründungs- oder Registrierungsunterlagen, ein Auszug aus dem zuständigen Handels- oder Unternehmensregister, Nachweise über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsleitung sowie eine Vollmacht für einen Vertreter gehören.

Im Ausland ausgestellte Dokumente können eine beglaubigte Übersetzung ins Russische und — abhängig vom Ausstellungsstaat sowie den anwendbaren internationalen Vereinbarungen — eine Apostille oder eine andere Form der Legalisation erfordern.

Diese Anforderungen sollten vor der Antragstellung geprüft werden.

Der praktische Vorteil eines beschleunigten Verfahrens kann erheblich reduziert werden, wenn sich erst bei Einreichung des Antrags herausstellt, dass die Unternehmensunterlagen oder die Vertretungsmacht noch nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen werden können.

Kann der Antrag aus dem Ausland gestellt werden?

Das russische Recht erlaubt die Vornahme einer Vollstreckungsinschrift als notarielle Fernhandlung ohne persönliche Anwesenheit des Antragstellers beim Notar.

Für einen ausländischen Gläubiger ist diese Möglichkeit besonders interessant. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Dokumente ohne Weiteres über ein beliebiges ausländisches elektronisches System eingereicht werden können.

Der Antrag muss über die dafür vorgesehene russische notarielle Informationsinfrastruktur übermittelt werden und den russischen Anforderungen an elektronische Signaturen entsprechen.

Für ein ausländisches Unternehmen, das keinen Zugang zu dieser elektronischen Infrastruktur besitzt, kann die direkte Antragstellung aus dem Ausland daher technisch komplexer sein, als die Bezeichnung „Fernverfahren“ zunächst vermuten lässt.

Eine praktische Alternative kann die Einschaltung eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters sein, der das erforderliche russische elektronische Verfahren nutzen kann.

Das russische Recht gestattet es einem Vertreter, den Antrag auf Vornahme einer notariellen Fernhandlung im Namen des Gläubigers einzureichen.

Für ein ausländisches Unternehmen kann das Verfahren dadurch nutzbar werden, ohne dass Mitglieder seiner Geschäftsleitung persönlich bei einem russischen Notar erscheinen müssen.

Die konkrete Form der Antragstellung sollte bereits im Vorfeld festgelegt werden, da sich die Anforderungen an Vollmacht, Unternehmensunterlagen und elektronische Abwicklung danach richten können, wer den Antrag tatsächlich einreicht.

Für die Vollstreckungsinschrift gilt eine Zweijahresfrist

Für den notariellen Weg besteht eine zeitliche Grenze, die leicht übersehen werden kann.

Nach Artikel 91 kann eine Vollstreckungsinschrift nur vorgenommen werden, wenn seit dem Tag, an dem die Verpflichtung hätte erfüllt werden müssen, nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Bei grenzüberschreitenden Forderungen ist dies besonders relevant.

Ausländische Gläubiger versenden häufig über längere Zeit Mahnungen, verhandeln Zahlungspläne, akzeptieren wiederholte Zahlungszusagen oder versuchen zunächst eine außergerichtliche Beitreibung über Vermittler, bevor sie formelle Schritte in Russland einleiten.

Ist die betreffende Transaktion grundsätzlich für eine Vollstreckungsinschrift geeignet, kann ein zu langes Zuwarten gerade diese Möglichkeit entfallen lassen.

Die Zweijahresfrist für die Erteilung der Vollstreckungsinschrift ist von der Verjährung eines gewöhnlichen gerichtlichen Anspruchs und von den gesonderten Fristen für die Vorlage eines bereits ausgestellten Vollstreckungsdokuments zur Zwangsvollstreckung zu unterscheiden.

Deshalb sollte die Eignung für das notarielle Verfahren frühzeitig geprüft werden und nicht erst, nachdem langwierige Verhandlungen mit dem Schuldner endgültig gescheitert sind.

Was geschieht nach Erteilung der Vollstreckungsinschrift?

Nach Erteilung der Vollstreckungsinschrift kann der Gläubiger zur Vollstreckung übergehen, ohne zuvor für die betreffende qualifizierte Forderung ein gewöhnliches Gerichtsurteil erwirken zu müssen.

Wird die Vollstreckungsinschrift elektronisch erstellt, kann das Vollstreckungsdokument auf Antrag des Gläubigers über das notarielle Informationssystem an die für die Zwangsvollstreckung zuständige Stelle übermittelt werden.

Damit verschiebt sich auch der praktische Schwerpunkt des Verfahrens.

Im Mittelpunkt steht nun nicht mehr die Feststellung der Forderung, sondern die Frage, welche Vermögenswerte des Schuldners tatsächlich für eine Vollstreckung zur Verfügung stehen.

Relevant sein können Guthaben auf Bankkonten, Forderungen des Schuldners gegen Dritte, Fahrzeuge, Immobilien sowie sonstiges pfändbares Vermögen.

Verfügt der Gläubiger nur über begrenzte Informationen zu den Vermögenswerten des Schuldners, sollte die Vermögensrecherche mit den Vollstreckungsmaßnahmen koordiniert und nicht erst begonnen werden, nachdem eine gewöhnliche Vollstreckung erfolglos geblieben ist.

Wann ist ein Gerichtsverfahren der bessere Weg?

Die Existenz eines beschleunigten notariellen Verfahrens bedeutet nicht, dass eine streitige oder ungeeignete Handelsforderung künstlich in dieses Verfahren gedrängt werden sollte.

Ein Gerichtsverfahren ist regelmäßig erforderlich, wenn das Dokument, aus dem die Forderung entsteht, nicht zu den Kategorien gehört, für die eine notarielle Vollstreckungsinschrift zulässig ist.

Der gerichtliche Weg ist außerdem erforderlich, wenn streitige Tatsachen festgestellt oder widersprüchliche vertragliche Positionen der Parteien geklärt werden müssen. Dazu können beispielsweise Einwendungen wegen mangelhafter Leistung, Streit über eine Lieferung, Aufrechnung, Gegenforderungen, unterschiedliche Berechnungen oder Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit oder Auslegung des Vertrags gehören.

Der Vorteil der notariellen Vollstreckungsinschrift besteht nicht darin, eine streitige Forderung in eine unbestrittene Forderung zu verwandeln.

Ihr praktischer Nutzen liegt darin, dass ein Gläubiger mit dem richtigen Dokument und einer tatsächlich unbestrittenen Forderung ein gewöhnliches Gerichtsverfahren vermeiden kann, wenn keine echte materiell-rechtliche Auseinandersetzung entschieden werden muss.

Die Vertragsgestaltung kann spätere Vollstreckungsmöglichkeiten bestimmen

Für Unternehmen, die Verträge mit russischen Geschäftspartnern abschließen, kann die Möglichkeit einer späteren Vollstreckungsinschrift nicht erst nach Eintritt des Zahlungsverzugs, sondern bereits bei der Gestaltung der Transaktion relevant sein.

Da die Anwendbarkeit des Verfahrens wesentlich von dem Dokument abhängt, aus dem die Verpflichtung entsteht, kann die rechtliche Form einer Transaktion die später verfügbaren Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung beeinflussen.

Rechtfertigen der Wert der Transaktion, die Höhe des gewährten Zahlungsziels und das Ausfallrisiko zusätzliche Formalitäten, kann bereits bei Vertragsschluss geprüft werden, ob eine Gestaltung in einer Form, die später eine notarielle Vollstreckungsinschrift ermöglicht, einen echten wirtschaftlichen Vorteil bietet.

Das bedeutet nicht, dass jeder internationale Liefer- oder Dienstleistungsvertrag notariell beurkundet werden sollte.

Bei gewöhnlichen Geschäftsvorgängen können die zusätzlichen Kosten und Formalitäten in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Bei hohen Forderungsbeträgen, regelmäßigen Lieferungen mit Zahlungsziel oder Transaktionen, bei denen eine schnelle Durchsetzung besonders wichtig ist, kann dieser Aspekt jedoch zusammen mit Rechtswahl, Streitbeilegung, Sicherheiten, Zahlungsbedingungen und der Bonitätsprüfung des Vertragspartners berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, diese Frage vor Eintritt des Zahlungsverzugs zu prüfen.

Haben die Parteien bereits einen gewöhnlichen Vertrag geschlossen, der nicht unter die einschlägigen Kategorien fällt, und tritt anschließend eine Zahlungsstörung ein, kann der Gläubiger den Zugang zum notariellen Verfahren grundsätzlich nicht allein dadurch schaffen, dass die Forderung gut dokumentiert und tatsächlich unbestritten ist.

Für einen internationalen Gläubiger ergibt sich daher eine klare Reihenfolge: Zuerst ist zu prüfen, ob das zugrunde liegende Dokument für eine notarielle Vollstreckungsinschrift geeignet ist; erst danach sind die Unbestrittenheit der Forderung und die weiteren Voraussetzungen des Verfahrens zu beurteilen.

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