Rechtliche Analyse

Wie lassen sich Beweise in den USA nach 28 U.S.C. § 1782 erlangen?

Wie ausländische Gläubiger nach 28 U.S.C. § 1782 Dokumente und Zeugenaussagen in den USA für Verfahren im Ausland erhalten können.

Vereinigte Staaten
Antrag bei einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten auf Herausgabe von Dokumenten, Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln für ein ausländisches Schuldenverfahren

Ein ausländischer Gläubiger kann einen Forderungsstreit in Deutschland, Polen, Italien, der Ukraine oder einem anderen Staat führen, während sich ein wichtiger Zeuge, ein verbundenes Unternehmen oder eine Person mit entscheidenden Unterlagen in den Vereinigten Staaten befindet. Um solche Beweise zu nutzen, muss der eigentliche Forderungsstreit nicht vor ein US-Gericht verlagert werden.

28 U.S.C. § 1782 ermöglicht es einem US-Bundesbezirksgericht unter bestimmten Voraussetzungen, eine Person zur Aussage oder zur Herausgabe von Dokumenten und anderen Beweismitteln zu verpflichten, die in einem Verfahren vor einem qualifizierten ausländischen oder internationalen Spruchkörper verwendet werden sollen. Den Antrag kann der ausländische Spruchkörper selbst oder eine „interessierte Person“ stellen; dazu kann auch eine Partei des ausländischen Verfahrens gehören.

Für einen internationalen Gläubiger kann dieser Mechanismus besonders wertvoll sein, wenn ein für das Verfahren im Ausland benötigtes Beweismittel einen tatsächlichen Bezug zu den USA aufweist. § 1782 ist jedoch kein allgemeines Instrument zur beliebigen Informationssuche. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht die beantragte Beweiserhebung nicht automatisch zulassen.

Wann kann ein ausländischer Gläubiger § 1782 nutzen?

Für die Anwendung von § 1782 müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.

Die Person oder das Unternehmen, von dem Beweise verlangt werden, muss in dem Bundesgerichtsbezirk wohnen oder als dort befindlich gelten, bei dessen Gericht der Antrag gestellt wird.

Der Antragsteller muss eine „interessierte Person“ sein oder auf Ersuchen eines qualifizierten ausländischen oder internationalen Spruchkörpers handeln.

Der Antrag muss auf Beweise gerichtet sein — etwa Dokumente, Zeugenaussagen oder andere Materialien — und diese Beweise müssen für die Verwendung in einem entsprechenden ausländischen Verfahren bestimmt sein.

Gerade die letzte Voraussetzung ist von zentraler Bedeutung. Es reicht nicht aus, lediglich darauf hinzuweisen, dass Informationen aus den USA einem Gläubiger irgendwann in der Zukunft möglicherweise nützen könnten. Zwischen den beantragten Beweisen und einem konkreten oder hinreichend bestimmten künftigen ausländischen Verfahren muss ein tatsächlicher Zusammenhang bestehen.

In Intel Corp. v. Advanced Micro Devices, Inc., 542 U.S. 241 (2004), stellte der Supreme Court klar, dass das ausländische Verfahren zum Zeitpunkt des Antrags nach § 1782 nicht zwingend bereits anhängig sein muss.

Es muss sich jedoch im Bereich eines vernünftigerweise konkret in Betracht gezogenen Verfahrens befinden — within reasonable contemplation.

Das kann für einen Gläubiger wichtig sein, der eine Klage noch vorbereitet. Beweise können unter Umständen bereits vor der förmlichen Einleitung des ausländischen Verfahrens beantragt werden. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit, dass irgendwann ein Rechtsstreit entstehen könnte, genügt jedoch nicht.

Der Antragsteller sollte darlegen können, dass das Verfahren tatsächlich geplant ist und auf welche Weise die beantragten Materialien darin verwendet werden sollen.

Welche Beweise kann ein US-Gericht anordnen?

§ 1782 erfasst Aussagen oder Erklärungen von Personen, Dokumente sowie andere Beweismittel.

In einem kommerziellen Forderungsstreit können hierzu je nach Sachverhalt beispielsweise gehören:

  • Vertrags- und Geschäftskorrespondenz;
  • Unterlagen zu bestimmten Zahlungen und Transaktionen;
  • Informationen über ein streitiges Geschäft;
  • interne Dokumente, die unmittelbar mit dem Streitgegenstand verbunden sind;
  • Aussagen einer Person mit unmittelbarer Kenntnis über Abschluss oder Durchführung eines Vertrags;
  • Materialien zu einer bestimmten Zahlung, Vermögensübertragung oder streitigen Transaktion.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Dokuments, sondern sein Zusammenhang mit dem ausländischen Verfahren.

Sofern das Gericht nichts anderes anordnet, erfolgt die Beweiserhebung nach den Federal Rules of Civil Procedure.

Gleichzeitig setzt § 1782 rechtlich geschützte Vertraulichkeitsrechte und Privilegien nicht außer Kraft. Beispielsweise wird eine durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Kommunikation nicht allein deshalb herausgabepflichtig, weil ein Antrag nach § 1782 gestellt wurde.

Ein gut vorbereiteter Antrag sollte deshalb nicht nur eine umfangreiche Liste gewünschter Unterlagen enthalten, sondern nachvollziehbar erklären, warum jede einzelne Kategorie von Materialien für eine konkrete Frage im ausländischen Verfahren benötigt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen garantieren noch keine Beweiserhebung

Selbst wenn die Voraussetzungen von § 1782 formal erfüllt sind, verfügt das Bundesgericht weiterhin über erheblichen Ermessensspielraum.

Im Fall Intel nannte der Supreme Court vier wesentliche Gesichtspunkte, die Gerichte bei der Entscheidung über eine solche Rechtshilfe berücksichtigen.

Erstens ist relevant, ob die Person, von der Beweise verlangt werden, selbst Partei oder Teilnehmer des ausländischen Verfahrens ist.

Ist sie bereits an diesem Verfahren beteiligt und kann das ausländische Gericht sie wirksam zur Vorlage der benötigten Beweise verpflichten, kann der Bedarf an US-amerikanischer gerichtlicher Unterstützung geringer sein.

Besonders bedeutsam kann § 1782 dagegen sein, wenn sich Dokumente oder ein Zeuge bei einem Dritten befinden, der nicht am ausländischen Verfahren beteiligt ist und außerhalb der praktischen Zwangsmöglichkeiten des ausländischen Gerichts steht.

Zweitens kann das US-Gericht die Art des ausländischen Spruchkörpers, den Charakter des Verfahrens und dessen Bereitschaft berücksichtigen, mit Hilfe eines US-Gerichts gewonnene Beweise entgegenzunehmen.

Drittens wird geprüft, ob der Antrag darauf abzielt, ausländische Beschränkungen oder Regeln der Beweiserhebung zu umgehen.

Viertens können übermäßig weit gefasste, belastende oder unangemessen eingreifende Anträge zurückgewiesen oder erheblich eingeschränkt werden.

Ein rechtlich grundsätzlich zulässiger Antrag kann daher allein wegen seiner schlechten Ausgestaltung scheitern.

Die Forderung nach sämtlicher Korrespondenz, allen Transaktionen und allen Unterlagen über einen Schuldner während eines langen Zeitraums wird anders bewertet als ein präziser Antrag zu einem bestimmten Vertrag, einer bestimmten Zahlung, einer Vermögensübertragung oder einer konkreten Tatsache, die in einem bereits umrissenen Streit bewiesen werden muss.

Das ausländische Recht muss keinen identischen Offenlegungsmechanismus kennen

Eine der wichtigsten Aussagen der Intel-Entscheidung besteht darin, dass § 1782 keine allgemeine Voraussetzung enthält, wonach das beantragte Beweismittel auch nach dem Verfahrensrecht des ausländischen Staates auf vergleichbare Weise verfügbar sein müsste.

Allein der Umstand, dass das Prozessrecht des Staates, in dem der Rechtsstreit geführt wird, keinen mit dem US-amerikanischen Verfahren identischen Mechanismus zur erzwungenen Vorlage von Dokumenten vorsieht, schließt einen Antrag bei einem US-Bundesgericht daher nicht aus.

Der Supreme Court lehnte es ab, eine solche zusätzliche Einschränkung in das Gesetz hineinzulesen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Regeln des ausländischen Verfahrens bedeutungslos wären.

Ein US-Gericht kann weiterhin berücksichtigen, ob § 1782 eingesetzt wird, um ein konkretes Verbot oder eine ausdrücklich festgelegte verfahrensrechtliche Regel des ausländischen Staates zu umgehen.

In der Praxis sollten zwei Situationen unterschieden werden.

In der ersten Situation stellt das ausländische Recht der Partei lediglich keinen vergleichbaren Mechanismus zur zwangsweisen Erlangung von Beweisen zur Verfügung.

In der zweiten Situation beschränkt das ausländische Gericht oder das anwendbare Recht ausdrücklich die Beschaffung oder Verwendung bestimmter Beweismittel.

Die zweite Konstellation kann die Entscheidung des US-Bundesgerichts erheblich beeinflussen.

Privates internationales Schiedsverfahren nach ZF Automotive

Eine wesentliche Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 1782 bestätigte der Supreme Court in ZF Automotive US, Inc. v. Luxshare, Ltd., 596 U.S. 619 (2022).

Das Gericht entschied einstimmig, dass der Begriff foreign or international tribunal in § 1782 Spruchkörper erfasst, die staatliche oder zwischenstaatliche Hoheitsgewalt ausüben, nicht jedoch gewöhnliche private Streitentscheidungsorgane.

Die beiden Schiedsinstanzen, um die es in der Entscheidung ging, fielen daher nicht unter § 1782.

Für den internationalen Forderungseinzug hat dies unmittelbare praktische Bedeutung.

Ein Gläubiger sollte nicht davon ausgehen, dass § 1782 allein deshalb zur Verfügung steht, weil ein Vertrag ein internationales Handelsschiedsverfahren vorsieht.

Ist das Schiedsgericht aufgrund einer Vereinbarung der Parteien geschaffen worden und privater Natur, kann die Beweiserhebung nach § 1782 seit ZF Automotive ausgeschlossen sein.

Komplexer kann die Beurteilung werden, wenn ein Spruchkörper von Staaten geschaffen wurde oder seine Befugnisse unmittelbar aus staatlicher oder zwischenstaatlicher Autorität ableitet.

Entscheidend ist deshalb nicht lediglich die Bezeichnung „Schiedsgericht“, sondern die rechtliche Natur des Organs, das über den Streit entscheidet.

Die Art des ausländischen Verfahrens sollte vor einer kostenintensiven Vorbereitung eines §-1782-Antrags geprüft werden.

Warum der richtige Bundesgerichtsbezirk entscheidend ist

Ein weiterer häufiger Fehler besteht in der Annahme, dass ein Unternehmen, das in den USA geschäftlich tätig ist, vor jedem beliebigen Bundesgericht zur Vorlage von Beweisen verpflichtet werden könne.

§ 1782 weist die Zuständigkeit dem Bundesbezirksgericht des Bezirks zu, in dem die betreffende Person „wohnt oder sich befindet“ — resides or is found.

Die US-Bundesberufungsgerichte legen den Ausdruck is found jedoch nicht in allen Teilen des Landes identisch aus.

In In re del Valle Ruiz, 939 F.3d 520 (2d Cir. 2019), vertrat der Court of Appeals for the Second Circuit einen vergleichsweise weiten Ansatz.

Das Gericht brachte den Begriff found mit den Grenzen der verfassungsrechtlich zulässigen persönlichen Gerichtsbarkeit in Verbindung und untersuchte insbesondere den Zusammenhang zwischen den Kontakten des Betroffenen mit dem Bezirk und den verlangten Beweisen.

Einen engeren Ansatz verfolgte der Court of Appeals for the Fourth Circuit in In re Eli Lilly & Co., 37 F.4th 160 (4th Cir. 2022).

Eli Lilly wollte von Novartis Pharma AG Dokumente für europäische Patentverfahren erhalten.

Der Fourth Circuit bestätigte die Zurückweisung des Antrags und kam zu dem Ergebnis, dass Novartis mangels der erforderlichen physischen Präsenz nicht als im Eastern District of Virginia „befindlich“ angesehen werden konnte.

Für einen ausländischen Gläubiger haben solche Unterschiede unmittelbare praktische Folgen.

Vor einer Antragstellung sollte geklärt werden:

  • wer die benötigten Beweise tatsächlich besitzt oder kontrolliert;
  • wo sich diese Person oder dieses Unternehmen befindet;
  • welches Bundesbezirksgericht für den Antrag in Betracht kommt;
  • welche Rechtsprechung des zuständigen Bundesberufungsgerichts gilt;
  • ob die Verbindung des Adressaten zu diesem Bezirk der dort maßgeblichen Auslegung von resides or is found entspricht.

Die Wahl eines Gerichts allein aus Gründen der Bequemlichkeit kann dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird, bevor das Gericht überhaupt die Bedeutung der verlangten Beweise prüft.

Können auch außerhalb der USA gespeicherte Dokumente verlangt werden?

Der physische Speicherort einer elektronischen Datei oder eines Papierdokuments außerhalb der Vereinigten Staaten schließt die Anwendung von § 1782 nicht in jedem Fall aus.

Im Fall In re del Valle Ruiz kam der Second Circuit zu dem Ergebnis, dass das Gesetz keinen generellen Ausschluss von Materialien vorsieht, nur weil diese außerhalb der USA gespeichert werden.

Einen vergleichbaren Ansatz verfolgte der Eleventh Circuit in Sergeeva v. Tripleton International Ltd., 834 F.3d 1194 (11th Cir. 2016).

Praktisch bedeutet dies, dass nicht allein der physische Standort eines Dokuments relevant sein kann. Entscheidend kann auch sein, ob sich das Material im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle der Person befindet, an die die gerichtliche Anordnung gerichtet ist.

Daraus folgt jedoch nicht, dass ein US-Unternehmen automatisch verpflichtet werden kann, beliebige Dokumente von jedem ausländischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe zu beschaffen.

Das Gericht kann die tatsächliche Kontrolle über die Unterlagen, die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, den Umfang des Verlangens, die Belastung des Adressaten und weitere Umstände berücksichtigen.

Ein ausländischer Gläubiger sollte daher möglichst konkret darlegen, weshalb gerade der US-Adressat die verlangten Dokumente tatsächlich besitzt, verwahrt oder in ausreichendem Umfang kontrollieren kann.

Warum § 1782 kein allgemeines Instrument zur Vermögenssuche ist

Für einen Gläubiger kann § 1782 besonders attraktiv erscheinen, weil sich Beweise zu einem Rechtsstreit teilweise mit Informationen über Vermögenswerte, Zahlungen oder Übertragungen des Schuldners überschneiden können.

Das Gesetz schafft jedoch kein eigenständiges US-Verfahren, mit dem ein Gläubiger uneingeschränkt nach sämtlichem Vermögen des Schuldners weltweit suchen kann.

Die verlangten Beweise müssen für die Verwendung in einem qualifizierten ausländischen Verfahren bestimmt sein.

Ficht ein Gläubiger beispielsweise vor einem ausländischen Gericht eine mutmaßlich gläubigerbenachteiligende Vermögensübertragung an und besitzt eine Person in den USA Korrespondenz, die sich unmittelbar auf diese Übertragung bezieht, kann ein präzise formulierter Antrag einen klaren Bezug zum Streitgegenstand aufweisen.

Anders ist die Situation, wenn Informationen über sämtliche Konten, Unternehmen, Transaktionen und Vermögenswerte verlangt werden und der Antragsteller lediglich hofft, etwas für eine spätere Vollstreckung zu entdecken.

Eine Strategie nach § 1782 sollte daher nicht mit einer möglichst langen Liste gewünschter Informationen beginnen, sondern mit der konkreten Tatsache oder Rechtsfrage, die im ausländischen Verfahren bewiesen werden muss.

Bleibt das Hauptziel die Beitreibung einer offenen Forderung, sollte § 1782 nur als eines von mehreren möglichen prozessualen Werkzeugen innerhalb einer umfassenderen Strategie für das Inkasso in den USA betrachtet werden — nicht als Ersatz für ein Gerichtsverfahren, die Anerkennung eines Urteils, die Zwangsvollstreckung oder eine rechtmäßige Vermögensermittlung.

Was sollte vor der Antragstellung vorbereitet werden?

Vor einem Antrag nach § 1782 sollte der Gläubiger die verfahrensrechtliche Grundlage sorgfältig vorbereiten.

Das ausländische Verfahren sollte präzise beschrieben werden: zuständiger Spruchkörper, Parteien, Art der Ansprüche und aktueller Verfahrensstand.

Ist das Verfahren noch nicht förmlich eingeleitet, sollte nachvollziehbar dargelegt werden können, dass es tatsächlich vernünftigerweise konkret in Betracht gezogen wird und nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt.

Anschließend muss der Adressat des Beweisverlangens gesondert bestimmt werden.

Dies muss nicht der Schuldner selbst sein.

In der Praxis kann gerade ein Dritter eine wertvolle Beweisquelle darstellen, wenn er über bestimmte Unterlagen oder unmittelbare Tatsachenkenntnisse verfügt, die über das ausländische Gericht nicht effektiv erlangt werden können.

Jede Kategorie der verlangten Materialien sollte mit einer konkreten Frage des ausländischen Verfahrens verknüpft werden.

Ein Antrag auf „sämtliche Unterlagen über den Schuldner“ ist regelmäßig schwerer zu rechtfertigen als ein Antrag zu einem bestimmten Vertrag, einer bestimmten Zahlung, Vermögensübertragung, Parteierklärung oder streitigen Transaktion.

Vor der Einreichung sollten außerdem der richtige Bundesgerichtsbezirk und die dort maßgebliche Berufungsrechtsprechung geprüft werden.

Handelt es sich beim Adressaten um einen multinationalen Konzern, kann die bloße Tatsache, dass die Unternehmensgruppe in den USA tätig ist, unzureichend sein.

Schließlich sollten die Intel-Faktoren bereits bei der Ausarbeitung des Antrags berücksichtigt werden und nicht erst, nachdem die Gegenseite Einwände erhebt.

Insbesondere sollten vorab geprüft werden:

  • ob die Beweise über das ausländische Verfahren selbst erlangt werden können;
  • wie der ausländische Spruchkörper mit in den USA gewonnenen Beweismitteln umgeht;
  • ob der Antrag als Umgehung ausländischer Beschränkungen erscheinen könnte;
  • ob das Beweisverlangen hinreichend konkret und verhältnismäßig ist;
  • welche Belastung die Erfüllung des Verlangens für den Adressaten verursacht.

Praktische Bedeutung für ausländische Gläubiger

Die besondere Stärke von § 1782 besteht darin, dass ein US-amerikanisches Verfahrensinstrument zur Beschaffung von Beweisen genutzt werden kann, ohne dass der eigentliche ausländische Forderungsstreit in den USA in der Sache verhandelt werden muss.

Besonders sinnvoll kann der Mechanismus sein, wenn ein Gläubiger gleichzeitig vier Elemente klar bestimmen kann:

eine konkrete Beweislücke, ein qualifiziertes Verfahren im Ausland, einen geeigneten Adressaten in den USA und ein ausreichend präzises Beweisverlangen, das einer gerichtlichen Ermessensprüfung standhalten kann.

Die Grenzen sind ebenso wichtig.

Nach ZF Automotive kann ein privates Handelsschiedsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 1782 liegen.

Die Auslegung von resides or is found kann sich zwischen den Bundesberufungsgerichtsbezirken erheblich unterscheiden.

Ein übermäßig weit gefasster Antrag kann eingeschränkt oder vollständig zurückgewiesen werden.

Und § 1782 ist nicht dafür bestimmt, eine allgemeine spekulative Vermögenssuche ohne hinreichenden Bezug zu einem qualifizierten ausländischen Verfahren zu ermöglichen.

Bei einem grenzüberschreitenden Forderungsstreit sollte ein möglicher US-Bezug zu wichtigen Beweisen deshalb möglichst früh geprüft werden.

Befinden sich relevante Dokumente oder Zeugen bei einer Person oder einem Unternehmen mit Verbindung zu den Vereinigten Staaten, sollte zuerst geklärt werden, welcher Bundesgerichtsbezirk zuständig sein könnte, welche rechtliche Natur das ausländische Verfahren hat und zu welchem konkreten Zweck der verlangte Beweis dort verwendet werden soll.

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