Rechtliche Analyse

Konsignationsware in Australien: Wenn Eigentum nicht genügt

Warum ein Lieferant Eigentümer der Ware bleiben und dennoch den Vorrang gegenüber einem anderen Gläubiger in Australien verlieren kann. Konsignation, PMSI, PPSR und Insolvenz.

Australien
Kommissionslager und PPSR-Registrierung nach dem australischen Personal Property Securities Act

Ein ausländischer Hersteller liefert wertvolle Waren an einen australischen Vertriebspartner. Der Vertriebspartner kauft die Ware nicht sofort. Er lagert sie, verkauft sie an Kunden und führt nach jedem Verkauf den vereinbarten Betrag an den Lieferanten ab. Nach dem Vertrag bleibt das Eigentum bis zum Verkauf beim ausländischen Lieferanten.

Später gerät der australische Vertriebspartner in finanzielle Schwierigkeiten. Gleichzeitig verfügt eine Bank bereits über ein registriertes Sicherungsrecht am Vermögen des Unternehmens.

Wer hat nun die stärkeren Rechte an der noch nicht verkauften Ware?

Diese Frage lässt sich nicht allein anhand des Eigentums beantworten.

Nach dem australischen Personal Property Securities Act 2009 (Cth), im Folgenden PPSA, werden bestimmte Konsignationsgeschäfte als Sicherungsrechte behandelt, obwohl der Konsignant rechtlicher Eigentümer der Ware bleibt und das Geschäft keinem klassischen besicherten Kredit entspricht.

Ob der Lieferant tatsächlich geschützt ist, hängt deshalb zunächst von der rechtlichen Einordnung des Geschäfts und anschließend von der ordnungsgemäßen Absicherung und dem Rang seines Sicherungsrechts ab.

Nicht jede Konsignation ist eine gewerbliche Konsignation

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Definition.

Nach § 10 PPSA liegt eine gewerbliche Konsignation vor, wenn der Konsignant ein Recht an den übergebenen Waren behält, die Waren dem Konsignatar zum Verkauf, zur Vermietung oder zu einer anderen Form der Veräußerung überlassen werden und beide Parteien im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit Waren dieser Art handeln.

Das Gesetz sieht jedoch wichtige Ausnahmen vor.

Keine gewerbliche Konsignation liegt insbesondere vor, wenn Waren einem Auktionator zum Verkauf übergeben werden. Eine weitere Ausnahme kann greifen, wenn den Gläubigern des Konsignatars allgemein bekannt ist, dass dieser Waren verkauft oder vermietet, die anderen Personen gehören.

Diese Abgrenzung ist praktisch entscheidend.

Nach § 12(3)(b) PPSA wird das Recht des Konsignanten aus einer gewerblichen Konsignation als Sicherungsrecht behandelt, unabhängig davon, ob das Geschäft tatsächlich die Zahlung oder Erfüllung einer anderen Verpflichtung absichert.

Ein Lieferant sollte seine Prüfung daher nicht mit der einzigen Frage beginnen: „Sind wir weiterhin Eigentümer der Ware?“

Zunächst ist vielmehr zu klären:

  • Handelt es sich rechtlich überhaupt um eine Konsignation?
  • Handeln beide Parteien im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb mit Waren dieser Art?
  • Ist den Gläubigern des australischen Vertragspartners allgemein bekannt, dass dieser fremde Waren verkauft?
  • Fällt das Geschäft unter die Definition der gewerblichen Konsignation nach § 10 PPSA oder gilt eine andere rechtliche Einordnung?

Erst danach lässt sich bestimmen, wie die Vorschriften des PPSA auf die Waren anzuwenden sind.

Der Fall Re Arcabi zeigt, warum die rechtliche Einordnung entscheidend sein kann

Der Oberste Gerichtshof von Westaustralien befasste sich mit dieser Frage im Verfahren Re Arcabi Pty Ltd (Receivers & Managers Appointed) (in liq) [2014] WASC 310.

Arcabi handelte mit seltenen Münzen und Banknoten. Vermögensgegenstände von Kunden wurden bei dem Unternehmen aufbewahrt, und ein Teil der Gegenstände war zur Veräußerung auf Konsignationsbasis übergeben worden.

Nach der Bestellung von Verwaltern und Liquidatoren stellte sich die Frage, ob ein besicherter Gläubiger von Arcabi Rechte an Waren geltend machen konnte, die weiterhin den Kunden gehörten.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Geschäfte keine gewerblichen Konsignationen im Sinne des Gesetzes waren.

Ein wesentlicher Grund bestand darin, dass viele Konsignanten Sammler oder Privatpersonen und keine Unternehmen waren, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb mit seltenen Münzen oder Banknoten handelten.

Damit war die Voraussetzung nicht erfüllt, dass beide Parteien im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit Waren dieser Art befasst sein müssen.

Hinzu kamen Anhaltspunkte dafür, dass den Gläubigern von Arcabi allgemein bekannt war, dass das Unternehmen auch Waren verkaufte, die anderen Personen gehörten. Auch dies sprach für eine gesetzliche Ausnahme von der Definition der gewerblichen Konsignation.

Da die betreffenden Vereinbarungen zugleich weder eine Zahlung noch die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung absicherten, wurden sie nicht allein aufgrund der allgemeinen Regelung des § 12 PPSA zu Sicherungsrechten.

Die Eigentümer behielten daher ihre Rechte an den Waren.

Für einen ausländischen Lieferanten ist die praktische Konsequenz erheblich: Zwei Verträge, die beide als „Konsignation“ bezeichnet werden, können nach dem PPSA völlig unterschiedliche rechtliche Folgen haben.

Ein Hersteller, der regelmäßig Waren an einen australischen Händler zum Weiterverkauf liefert, kann eindeutig unter die Regeln über gewerbliche Konsignationen fallen. Eine einmalige Übergabe eines Vermögensgegenstands durch einen privaten Eigentümer an einen spezialisierten Händler kann dagegen anders zu beurteilen sein.

Warum eine PPSR-Registrierung trotz fortbestehenden Eigentums wichtig ist

Wird ein Geschäft als gewerbliche Konsignation eingestuft, stellt der PPSA nicht allein auf das formale Eigentum ab.

§ 14(1)(d) PPSA ordnet das Recht des Konsignanten aus einer gewerblichen Konsignation ausdrücklich als Purchase Money Security Interest (PMSI) ein.

Dieser besondere Status kann von erheblicher Bedeutung sein, wenn der australische Konsignatar bereits durch eine Bank oder einen anderen Gläubiger finanziert wird, der ein früheres Sicherungsrecht an Warenbeständen oder sonstigem Vermögen besitzt.

Nach den allgemeinen Rangregeln des PPSA hat ein ordnungsgemäß gegenüber Dritten wirksam gemachtes Sicherungsrecht in der Regel Vorrang vor einem nicht entsprechend abgesicherten Recht.

Treffen mehrere wirksame Sicherungsrechte aufeinander, spielt grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge eine wichtige Rolle.

Ein PMSI kann jedoch bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen einen besonderen Vorrang selbst gegenüber einem früheren Sicherungsrecht eines anderen Gläubigers an denselben Vermögenswerten erhalten.

Bei Warenbeständen sind die zeitlichen Anforderungen besonders streng.

Handelt es sich bei den Waren um Lagerbestand, muss das PMSI grundsätzlich durch Registrierung abgesichert sein, bevor der Sicherungsgeber den Besitz an den Waren erhält oder bevor das Sicherungsrecht entsteht, falls dieser Zeitpunkt früher liegt.

Eine Registrierung, die erst erfolgt, nachdem die Ware bereits beim australischen Händler eingetroffen ist, kann daher zwar noch einen gewissen Schutz bewirken, aber den erwarteten besonderen PMSI-Vorrang möglicherweise nicht mehr sichern.

Der Zeitpunkt der Lieferung hat damit unmittelbare rechtliche Bedeutung.

Die PPSR-Prüfung sollte stattfinden, bevor die Ware die Kontrolle des Lieferanten verlässt, und nicht erst, nachdem der australische Geschäftspartner erstmals eine Zahlung versäumt.

Das gesonderte Risiko einer unzutreffenden PMSI-Angabe bei der Registrierung behandeln wir in unserem Beitrag über PMSI-Fehler bei der PPSR-Registrierung in Australien.

Bei einer Konsignation muss jedoch zunächst festgestellt werden, ob das Geschäft die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, bevor sich der Lieferant auf den besonderen PMSI-Vorrang verlässt.

Eine Registrierung kann auch künftige Lieferungen erfassen

Ein Lieferant, der regelmäßig Waren an denselben australischen Händler übergibt, benötigt nicht zwingend für jede einzelne Lieferung eine neue Registrierung.

Eine richtig ausgestaltete Registrierung kann auch künftige Konsignationslieferungen erfassen, wenn die Beschreibung des Sicherungsguts ausreichend weit gefasst ist und den tatsächlichen Geschäftsbeziehungen entspricht.

Das kann laufende Lieferbeziehungen erheblich vereinfachen. Voraussetzung ist allerdings, dass die ursprüngliche Registrierung richtig aufgebaut wurde.

Ein ausländischer Konsignant sollte insbesondere prüfen:

  • ob der australische Vertragspartner korrekt bezeichnet ist;
  • ob die richtige Vermögenskategorie angegeben wurde;
  • ob die Beschreibung gegenwärtige und künftige Lieferungen erfasst;
  • ob der PMSI-Status zu Recht beansprucht wird;
  • ob die Laufzeit der Registrierung für die Geschäftsbeziehung ausreicht.

Die bloße Anzahl von Registrierungen sagt wenig über die Qualität des Schutzes aus.

Eine sachgerecht formulierte Registrierung, die eine fortlaufende Lieferbeziehung abdeckt, kann wesentlich zweckmäßiger sein als mehrere voneinander abweichende Registrierungen für einzelne Warenlieferungen.

Insolvenz führt nicht bei jeder Konsignation zum gleichen Ergebnis

Gerade an dieser Stelle wird das australische Recht häufig zu stark vereinfacht dargestellt.

Mitunter heißt es, dass Waren eines Konsignanten automatisch den Gläubigern des insolventen Konsignatars zur Verfügung stehen, sobald der Konsignant sein Recht nicht registriert hat.

So allgemein ist diese Aussage nicht richtig.

§ 267 PPSA sieht für bestimmte nicht ausreichend abgesicherte Sicherungsrechte Folgen vor, wenn bestimmte insolvenzbezogene Ereignisse eintreten.

§ 268 enthält jedoch eine wichtige Ausnahme: Die entsprechende Rechtsfolge gilt nicht für ein Sicherungsrecht aus einer gewerblichen Konsignation, wenn dieses Recht weder eine Zahlung noch die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung absichert.

Eine vergleichbare Unterscheidung findet sich im australischen Unternehmensinsolvenzrecht.

§ 588FL des Corporations Act 2001 (Cth) kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass bestimmte Sicherungsrechte auf die insolvente Gesellschaft übergehen, wenn die Registrierung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vorgenommen wurde.

§ 588FN enthält jedoch eine Ausnahme für gewerbliche Konsignationen, soweit das betreffende Sicherungsrecht nicht der Absicherung einer Zahlung oder einer sonstigen Leistungspflicht dient.

Die praktische Folge ist wichtig.

Bei einer echten gewerblichen Konsignation dieser Art bedeutet eine fehlende Registrierung nicht zwingend, dass der Lieferant sein Eigentum im Insolvenzfall automatisch verliert.

Das unmittelbarere Risiko kann vielmehr in der Rangfolge liegen: Ein nicht ausreichend abgesicherter Konsignant kann gegenüber einem konkurrierenden Gläubiger zurücktreten müssen, dessen Sicherungsrecht ordnungsgemäß geschützt wurde.

Deshalb ist der tatsächliche Inhalt des Vertrags entscheidend.

Dient eine als Konsignation bezeichnete Vereinbarung in Wirklichkeit zugleich der Absicherung einer anderen Zahlungs- oder Leistungspflicht, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Die besondere gesetzliche Ausnahme darf nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Parteien ihren Vertrag als Konsignationsvertrag bezeichnet haben.

Für gewerbliche Konsignationen gilt eine weitere Besonderheit

Eine gewerbliche Konsignation kann auch aus einem weiteren Grund nicht vollständig wie ein gewöhnlicher besicherter Kredit behandelt werden.

§ 109(1)(d) PPSA sieht vor, dass Kapitel 4 des Gesetzes, das die allgemeinen Regeln zur Durchsetzung von Sicherungsrechten enthält, nicht auf eine gewerbliche Konsignation anwendbar ist, wenn diese weder eine Zahlung noch die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung absichert.

Für ausländische Lieferanten gewinnt dadurch die vertragliche Gestaltung zusätzlich an Bedeutung.

Der Vertrag sollte insbesondere klar regeln:

  • wann der Konsignatar Besitz an der Ware erhält und wann Eigentum übergehen kann;
  • wer die Ware zu welchen Bedingungen verkaufen darf;
  • wann nach einem Verkauf die Zahlung an den Lieferanten fällig wird;
  • ob nicht verkaufte Waren nach Vertragsbeendigung oder Pflichtverletzung zurückzugeben sind;
  • wie die Waren in der Buchhaltung und Warenwirtschaft des Konsignatars erfasst werden müssen;
  • ob eine getrennte Lagerung erforderlich ist, soweit dies praktisch umsetzbar ist;
  • welche Bestands- und Verkaufsberichte der Konsignatar vorlegen muss;
  • wer das Risiko für Beschädigung sowie Kosten für Versicherung und Lagerung trägt;
  • welche Rechte bei Insolvenz, einem Verwaltungsverfahren oder einer sonstigen wesentlichen Vertragsverletzung bestehen.

Eine PPSR-Registrierung schützt die Rangposition.

Sie ersetzt jedoch keinen sorgfältig ausgestalteten Konsignationsvertrag.

Dokumentation kann ebenso wichtig sein wie die Registrierung

Ein Rangstreit entsteht häufig erst dann, wenn sich die Geschäftsbeziehung bereits erheblich verschlechtert hat.

Zu diesem Zeitpunkt muss der Lieferant möglicherweise nachweisen, welche Waren geliefert wurden, welche bereits verkauft sind, welche sich noch beim Geschäftspartner befinden und welche Waren von der Registrierung erfasst werden.

Ausländische Lieferanten sollten deshalb Unterlagen aufbewahren, mit denen sich die tatsächlich vorhandene Ware bestimmten Konsignationslieferungen zuordnen lässt.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Anlagen und Warenlisten zum Konsignationsvertrag;
  • Seriennummern;
  • Modellnummern;
  • Lagerunterlagen;
  • Lieferbestätigungen;
  • Bestandsberichte des Konsignatars;
  • Fotografien, soweit dies sachlich sinnvoll ist;
  • Verkaufsberichte;
  • Rechnungen und andere Unterlagen, anhand derer bereits veräußerte Waren festgestellt werden können.

Das ist besonders wichtig, wenn sich im Lager des Konsignatars gleichzeitig befinden:

  • eigene Waren des Konsignatars;
  • auf Zahlungsziel gekaufte Waren;
  • Waren unter Eigentumsvorbehalt;
  • Konsignationsware verschiedener Lieferanten;
  • Warenbestände, die einem allgemeinen Sicherungsrecht einer Bank oder eines anderen Finanzierers unterliegen.

Eine Vertragsklausel wie „Alle Waren bleiben unser Eigentum“ kann in der Praxis nur begrenzt helfen, wenn der Lieferant beim Eintritt eines Verwalters oder Liquidators nicht feststellen kann, welche konkreten Waren ihm gehören.

Was ein ausländischer Lieferant vor der ersten Lieferung prüfen sollte

Bei wirtschaftlich bedeutenden Konsignationsgeschäften sollte die rechtliche Vorbereitung vor der Übergabe des Warenbestands erfolgen.

Zunächst ist zu klären, ob das Geschäft tatsächlich eine gewerbliche Konsignation im Sinne des PPSA darstellt. Die bloße Bezeichnung des Vertrags reicht dafür nicht aus.

Anschließend sollte der australische Vertragspartner im PPSR überprüft werden, um bereits bestehende Registrierungen zu identifizieren, die seine Warenbestände erfassen könnten.

Dadurch lässt sich frühzeitig erkennen, mit welchen Banken oder sonstigen Gläubigern später ein Rangkonflikt entstehen könnte.

Steht ein PMSI-Vorrang zur Verfügung und handelt es sich um Warenbestand, muss der Zeitpunkt der Registrierung mit Versand und Besitzübergang abgestimmt werden.

Andernfalls kann sich erst nach Lieferung herausstellen, dass die für den besonderen Vorrang maßgebliche Frist nach § 62 bereits versäumt wurde.

Konsignationsvertrag und PPSR-Registrierung sollten zudem gemeinsam geprüft werden.

Erfasst der Vertrag eine bestimmte Warengruppe, während die Registrierung eine andere beschreibt, entsteht ausgerechnet in dem Moment Unsicherheit, in dem der Lieferant seinen Schutz benötigt.

Zusätzlich sollte bereits vor Beginn der Lieferbeziehung ein zuverlässiges Verfahren zur Bestandskontrolle eingerichtet werden.

Rechte lassen sich wesentlich leichter durchsetzen, wenn der Lieferant belegen kann, welche Waren geliefert, welche verkauft, welche noch vorhanden sind und wo sich der verbliebene Bestand befindet.

Was zu tun ist, wenn der australische Konsignatar nicht mehr zahlt

Sobald Zahlungsprobleme auftreten, sollte der Sachverhalt nicht automatisch nur als gewöhnliche Forderung aus einer unbezahlten Rechnung behandelt werden.

Zunächst sollten Vermögenswerte und Ansprüche mindestens in drei Gruppen getrennt werden:

  • noch nicht verkaufte Konsignationsware beim Konsignatar;
  • bereits veräußerte Waren;
  • gewöhnliche Geldforderungen gegen den Konsignatar.

Für diese drei Kategorien können unterschiedliche rechtliche Regeln gelten.

Befindet sich die nicht verkaufte Ware noch beim Konsignatar, sind zunächst die rechtliche Einordnung des Geschäfts, vertragliche Rückgaberechte, der Status der PPSR-Absicherung und konkurrierende besicherte Gläubiger zu prüfen.

Wurde die Ware bereits verkauft, verlagert sich die Analyse auf die gesonderten PPSA-Regeln über Verkaufserlöse und veräußerte Sicherungsgüter.

Diese Frage sollte nicht mit der Rückgabe eindeutig identifizierbarer Konsignationsware vermischt werden, die sich weiterhin tatsächlich beim Konsignatar befindet.

Gerät das australische Unternehmen in ein Verwaltungs-, Restrukturierungs- oder Liquidationsverfahren, sollte der Lieferant dem zuständigen Verwalter oder Liquidator unverzüglich den Konsignationsvertrag, die PPSR-Registrierungsdaten, Lieferunterlagen und eine genaue Aufstellung der beanspruchten Waren vorlegen.

Verzögerungen können den Nachweis von Rechten an bestimmten Waren erheblich erschweren, selbst wenn die ursprüngliche Rechtsposition des Lieferanten gut ist.

Einen umfassenderen Überblick über Handlungsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen eines australischen Geschäftspartners — von der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung über Gerichtsverfahren und Vollstreckung bis hin zu Insolvenzmaßnahmen — bietet unser Leitfaden zum Inkasso in Australien.

Für einen ausländischen Konsignanten kommt es daher nicht allein darauf an, ob der Vertrag festhält, dass die Ware im Eigentum des Lieferanten bleibt.

Das Geschäft muss rechtlich richtig eingeordnet, die Rangposition vor Übergabe der Ware geschützt und die Dokumentation so geführt werden, dass sich das Eigentum im Streitfall konkret nachweisen lässt.

Das australische PPSA kann das Eigentum in bestimmten Konstellationen auch dann schützen, wenn eine vereinfachte insolvenzrechtliche Betrachtung einen anderen Eindruck erwecken würde.

Eigentum und Rang gegenüber anderen Gläubigern sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen.

Und die Rangfrage sollte möglichst vor dem Versand der Ware geklärt werden — nicht erst nachdem der australische Geschäftspartner in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist.

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